572 Nr. 96. 1916.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden, soweit nicht die Gesetze eineschwerere
Strafe androhen, auf Grund des § 9 d des Gesetzes über den Belagerungsustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend Abänderung dicses
esetzes vom 11. Dezember 1915 bestraft.
Es wird ersucht, diese Verfügung sofort bekannt zu geben.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.