Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

572  Nr.  96.  1916.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verfügung  werden,  soweit  nicht  die  Gesetze  eineschwerere
  Strafe  androhen,  auf  Grund  des  §  9  d  des  Gesetzes  über  den  Belagerungsustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,  betreffend  Abänderung  dicses

esetzes  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.

Es  wird  ersucht,  diese  Verfügung  sofort  bekannt  zu  geben.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.