692 Nr. 101. 1916.
§ 1.
Für die Beförderung von Personen, die in das Landarbeitshaus zu überführen
sind, sowie für die auf Ersuchen anderer Behörden vom Landarbeitshause
auszuführenden sonstigen Beförderungen werden Zehr-, Übernachtungsund
Reisevergütungen, wie nachstehend festgesetzt sind, gezahlt:
1. Der Begleiter erhält:
a) für jeden angefangenen Tag ein Zehr= und Übernachtungsgeld
von 4 /I. Sind aber die Beförderungen für das Landarbeitshaus
außerhalb der Grenzen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin
auszuführen, so beträgt diese Begleitgebühr 6 K für
jeden angefangenen Tag;
b) für Fuhrwerk, dessen Notwendigkeit auf dem Begleitschein kurz
zu begründen ist, für jeden Kilometer (Hin= und Rücktag zusammengerechnet)
45 Pfz;
c) für Eisenbahn und sonstige Beförderungsmittel den baren
Verlag.
2. Für die zu befördernde Person wird gewährt:
a) für Beförderungsmittel der bare Verlag;
b) für Verpflegung 50 Pf., wenn die Beförderung länger als
5 Stunden dauert, für jede weiteren vollen 2 Stunden 25 Pf.
mehr bis 1,50 JMX für den Tag;
J) für Übernachtung 50 Pf.
§2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsblatt in
Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. Juni 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. L. v. Meerheimb.