Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

692  Nr.  101.  1916.
§  1.

Für  die  Beförderung  von  Personen,  die  in  das  Landarbeitshaus  zu  überführen
  sind,  sowie  für  die  auf  Ersuchen  anderer  Behörden  vom  Landarbeitshause
  auszuführenden  sonstigen  Beförderungen  werden  Zehr-,  Übernachtungsund
  Reisevergütungen,  wie  nachstehend  festgesetzt  sind,  gezahlt:

1.  Der  Begleiter  erhält:

a)  für  jeden  angefangenen  Tag  ein  Zehr=  und  Übernachtungsgeld
von  4  /I.  Sind  aber  die  Beförderungen  für  das  Landarbeitshaus
  außerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin
  auszuführen,  so  beträgt  diese  Begleitgebühr  6  K  für
jeden  angefangenen  Tag;

b)  für  Fuhrwerk,  dessen  Notwendigkeit  auf  dem  Begleitschein  kurz
zu  begründen  ist,  für  jeden  Kilometer  (Hin=  und  Rücktag  zusammengerechnet)
  45  Pfz;

c)  für  Eisenbahn  und  sonstige  Beförderungsmittel  den  baren
Verlag.

2.  Für  die  zu  befördernde  Person  wird  gewährt:

a)  für  Beförderungsmittel  der  bare  Verlag;

b)  für  Verpflegung  50  Pf.,  wenn  die  Beförderung  länger  als
5  Stunden  dauert,  für  jede  weiteren  vollen  2  Stunden  25  Pf.
mehr  bis  1,50  JMX  für  den  Tag;

J)  für  Übernachtung  50  Pf.

§2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntgabe  im  Regierungsblatt  in
Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  30.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.