Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten. 85
aufrecht erhalten?). Die Kreise können also nach wie vor die Ortsarmenpflege
in allen den Fällen erleichtern, wo besondere Umstände die
letzteren zu schwer belasten würden und sich demgemäß der Fürsorge für
Irre, Taubstumme und Blinde, des Eingreifens bei Epidemien und
der Errichtung von Kreiskrankenhäusern unterziehen.
Die der Kreistagskommission durch § 60 übertragenen Befugnisse
werden dem oben (S. 65) ausgesprochenen Grundsatze gemäß auf den
Kreisausschuß überzugehen haben. Im Interesse der Decentralisation
würde demselben auch die erstinstanzliche Entscheidung in allen Fällen,
wo eine Gemeinde seines Bezirks in Anspruch genommen wird, übertragen
werden können, während das Gesetz ihm nur die schiedsrichterliche
Entscheidung auf Antrag der Partheien überträgt, die eigentliche
Entscheidung aber der Provinzial-Deputation vorbehält“).
c) In der Provinz würde die Verwaltung des Landarmenwesens
unbeschadet des § 28 des Gesetzes dem Provinzial-Ausschuß übertragen
werden können ?), zugleich auch die Heimathsdeputation (§ 41) mit dem
Ausschuß in engere Verbindung gebracht werden müßen.
Hinsichtlich der Aufbringung der Kosten ist die in 8 29 gegebene
Bestimmung in Hinblick auf die in § 10 gegebenen nicht ganz konsequent.
Während nach letzterer die Kosten eines Gesammtarmenverbandes
nach Maßgabe der vollen Klassen= und Einkommensteuer und der halben
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die zugehörigen Gemeinden
und Gutsbezirke vertheilt werden sollen, legt § 29 der Repartition der
Landarmenbeiträge auf die Kreise die gesammten direkten Steuern zu
Grunde. Am Zutreffendsten wird hier der allgemeine Maßstab für
Gemeinde-, Kreis= und Provinzial-Lasten, sowohl für die Repartition
als für die Subrepartition zur Anwendung gebracht werden können.
4) Die Verwaltung der Polizei hat den hauptsächlichen Anstoß
zu der Absicht gegeben, die naturgemäße Gliederung unserer Organisation
zu verlassen und neue Organe in dieselbe einzuschieben, die an
Stelle der in Wegfall kommenden gutsherrlichen Polizei die Verwaltung
derselben übernehmen sollten. Der Grund dieser Tendenz ist in der
*) Ges. v. 8. März 1871 S#§ 31 u. 32.
*x) 88 60. u. 61. Der Kreisordnungs--Entw. übertrug in § 112. Nr. I.1 diese
Entscheidungen dem Kreisausschusse wenigstens insoweit, als es sich um Streitigkeiten
zwischen Ortsarmenverbänden des Kreises handelte.
æ*x*) Solche Regelungen sind bereits angebahnt für Altpommern, Posen, den
R.-B. Kassel und die Stadt Frankfurt a. M. durch die Verordnungen v. 29. Juli
1871 (G.-S. S. 321, 329, 323 und 324) f. Hannover durch V. v. 1. Aug. 1871
(G.-S. S. 325), f. Schlesien v. 16. Aug. 1871. (G.-S. S. 345).