Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.  85

aufrecht  erhalten?).  Die  Kreise  können  also  nach  wie  vor  die  Ortsarmenpflege
  in  allen  den  Fällen  erleichtern,  wo  besondere  Umstände  die
letzteren  zu  schwer  belasten  würden  und  sich  demgemäß  der  Fürsorge  für
Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  des  Eingreifens  bei  Epidemien  und
der  Errichtung  von  Kreiskrankenhäusern  unterziehen.

Die  der  Kreistagskommission  durch  §  60  übertragenen  Befugnisse
werden  dem  oben  (S.  65)  ausgesprochenen  Grundsatze  gemäß  auf  den
Kreisausschuß  überzugehen  haben.  Im  Interesse  der  Decentralisation
würde  demselben  auch  die  erstinstanzliche  Entscheidung  in  allen  Fällen,
wo  eine  Gemeinde  seines  Bezirks  in  Anspruch  genommen  wird,  übertragen
  werden  können,  während  das  Gesetz  ihm  nur  die  schiedsrichterliche
  Entscheidung  auf  Antrag  der  Partheien  überträgt,  die  eigentliche
Entscheidung  aber  der  Provinzial-Deputation  vorbehält“).

c)  In  der  Provinz  würde  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens
unbeschadet  des  §  28  des  Gesetzes  dem  Provinzial-Ausschuß  übertragen
werden  können  ?),  zugleich  auch  die  Heimathsdeputation  (§  41)  mit  dem
Ausschuß  in  engere  Verbindung  gebracht  werden  müßen.

Hinsichtlich  der  Aufbringung  der  Kosten  ist  die  in  8  29  gegebene
Bestimmung  in  Hinblick  auf  die  in  §  10  gegebenen  nicht  ganz  konsequent.
  Während  nach  letzterer  die  Kosten  eines  Gesammtarmenverbandes
nach  Maßgabe  der  vollen  Klassen=  und  Einkommensteuer  und  der  halben
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  zugehörigen  Gemeinden
und  Gutsbezirke  vertheilt  werden  sollen,  legt  §  29  der  Repartition  der
Landarmenbeiträge  auf  die  Kreise  die  gesammten  direkten  Steuern  zu
Grunde.  Am  Zutreffendsten  wird  hier  der  allgemeine  Maßstab  für
Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzial-Lasten,  sowohl  für  die  Repartition
als  für  die  Subrepartition  zur  Anwendung  gebracht  werden  können.

4)  Die  Verwaltung  der  Polizei  hat  den  hauptsächlichen  Anstoß
  zu  der  Absicht  gegeben,  die  naturgemäße  Gliederung  unserer  Organisation
  zu  verlassen  und  neue  Organe  in  dieselbe  einzuschieben,  die  an
Stelle  der  in  Wegfall  kommenden  gutsherrlichen  Polizei  die  Verwaltung
derselben  übernehmen  sollten.  Der  Grund  dieser  Tendenz  ist  in  der

*)  Ges.  v.  8.  März  1871  S#§  31  u.  32.

*x)  88  60.  u.  61.  Der  Kreisordnungs--Entw.  übertrug  in  §  112.  Nr.  I.1  diese
Entscheidungen  dem  Kreisausschusse  wenigstens  insoweit,  als  es  sich  um  Streitigkeiten
  zwischen  Ortsarmenverbänden  des  Kreises  handelte.

æ*x*)  Solche  Regelungen  sind  bereits  angebahnt  für  Altpommern,  Posen,  den
R.-B.  Kassel  und  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  durch  die  Verordnungen  v.  29.  Juli
1871  (G.-S.  S.  321,  329,  323  und  324)  f.  Hannover  durch  V.  v.  1.  Aug.  1871
(G.-S.  S.  325),  f.  Schlesien  v.  16.  Aug.  1871.  (G.-S.  S.  345).