Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  1.  1916.  5

*  2.  Fe-«
  S.  778),  sowie  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  **)  vom
—  hne  S.  54),  vom  3.  September  1915  (RGl,  S.  549)  und  ram  2laeEer
kober  1915  (RNG#Bl.  S.  648)  bestraft  wird.  —  Auch  kann  die  Schließung  der  heirber
gamäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  H

vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  angeordnet  werden.

«  81.
Inlrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verklindung  am  31.  Dezember  1915  in.  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betrofsene  ·  Gegenstünde.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
sämtliche  Wavräte  ungefärbter,  gefärbter,  melierter
Webgarne,  Trikotgarne  und  Wirkgarne  (Kammgarn,
Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),
gleichviel,  ob  diese  Garne  hergestellt  sind  aus:  ç
1.  reiner  Wolle,  Kamelwolle,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,
ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,
karbonisiert,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle;
  .1
Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelwolle,  Mohair,
  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlingen,
Abgängen  jeder  Art  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kamm,
garn=  und  Streichgarnspinnerei,  Weberei,  Strickerei
und  Wirkerei,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von
Kunstwolle;
3.  aus  Mischungen  der  unter  1  und  2  genannten  Spinnstoffe
  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle.
B.  Strickgarne  (Hand=  und  Maschinen-Strickgarne  aus
Kammgarn,  Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gewiung,
  gleichviel,  aus  welchen  der  unter  A  genannten
Winnstofe  diese  Garne  hergestellt  sind,  ohne  oder  mit
einem  Zusatz  von  Baumwolle  oder  anderen  pflanzlichen
Spinnstoffen.

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—

 

jzuüvuzh  „zusoh“  anz  noqusgalleöi  u

—

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet  ist,

nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
ngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase
bis  zu  ze  ntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  eim  Staate  ver  allen  erklär't  werden.  Ebeuso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerblicher  einzurichten  oder  u  führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpfllchtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
vepraft.  ense  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu

nterläßt.