Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Altdorf,  O.  A.  Ravensburg.
Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  zu  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Errichtung  einer  Postexpedition
  in  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg,  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  erthellen  geruht;
  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  Juni  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Abgabe  von  Salz  zu  gewerblichen  Zwecken.

Zu  Beförderung  der  Gewerbe,  welche  zur  Darstellung  ihrer  Fabrikate  des  Salzes  bedürfen,
  haben  Seine  Königliche  Majestät  auf  den  Antrag  des  Finanz-Ministeriums
vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  genehmigt,  daß  der  bisherige  Preis  für  das
zu  Fabrikationszwecken  abzugebende  Steinsalz  von  36  und  beziehungsweise  30  Kreuzern  ohne
ferneren  Unterschied  auf  18  Kreuzer  pr.  Centner.  im  Gutgewicht  von  101  Pfund
ohne  Verpackung,  herabgesetzt  werde,  und  daß  dieser  ermäßigte  Preis  allen  inländischen
Gewerben  zu  gut  kommen  soll,  bei  welchen  Salz  entweder  einen  wesentlichen  Bestandtheil
des  Fabrikats  selbst  bildet  oder  doch  ein  wesentliches  Fabrikationsmittel  ist  und  deren  Bedarf
sich  auf  mindestens  fünf  Centner  jährlich  belauft.  Die  Abgabe  des  Salzes  erfolgt  zu  diesem
  Zwecke  auf  dem  Steinsalzwerk  Wilhelmsglück,  jevoch  nur  Faß=  oder  Sackweise  und  nach
vorgängiger  Vermischung  mit  einer  den  Genuß  für  Menschen  und  Vieh  nicht  gestattenden,
jedoch  mit  Berücksichtigung  der  verschiedenen  technischen  Zwecke  zu  wählenden  Substanz.  Wer
vennoch  eine  mißbräuchliche  Verwendung  desselben  sich  erlauben  würde,  hätte  nicht  nur  den
Salinenpreis  für  das  betreffende  Quantum  nachzuzahlen,  sondern  auch  die  Verweigerung  der
ferneren  begünstigten  Salzabgabe  zu  gewärtigen.  Der  Bedarf  ist  in  der  Regel  je  am  Jahresschlusse
  für  das  nächste  Jahr  bei  dem  Bergrath  einzureichen;  zur  Beurtheilung  desselben
ist  dem.  Gesuche  eine  summarische,  durch  die  Ortsbehörde  zu  beglaubigende  Angabe  der  Produktionsverhältnisse
  des  betreffenden  Gewerbs,  und  bei  solchen,  welche  schon  im  letzten  Jahre
Salgz  erhielten,  zugleich  ein  Nachweis  über  die  Verwendung  des  empfangenen  Salzquantums
aus  den  hierüber  zu  haltenden  geordneten  Aufzeichnungen  beizufügen.

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