Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  107.  1916  631

§5  7.
Übernahmepreise.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,
wird  für  das  nach  §  5  festgestellte  Verkaufsgewicht  reingewaschener  Wolle  frei  einer
der  im  §  5  bezeichneten  Firmen  dem  Verkäufer

a)  soweit  er  Schafhalter  ist,  den  auf  Grund  der  durch  die  Bekanntmachung  vom
22.  Dezember  1914  über  die  Höchstpreise  für  Wolle  und  Wollwaren  festgesetzten
  Höchstpreise  für  gewaschene  Wolle  festgestellten  Ubernahmepreis,
#  b)  soweit  er  nicht  Schafhalter  ist,  diesen  übernahmepreis  zuzüglich  2  v.  H.
zahlen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  wird  die  von  ihr  zu  zahlenden  Preise  unter
Zuziehung  einer  Sachverständigenkommission  festsetzen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  wird  auf  die  zu  gewährenden  Preise  vor
endgültiger  Regelung  Abschlagszahlungen  gewähren.

*  S.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Soweit  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  (§1)  nichtinnerhalb  derim  §bbestimmten  Frist  zum  Waschen
eingeliefert  oder  nicht  innerhalb  der  im  F6  bestimmten  Frist  an
die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  veräußert  worden  sind,
unterliegen  sie  einer  Meldepflicht.

Die  Meldungen  häben  monatlich  zu  erfolgen  und  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,  mit  der  Aufschrift.  „Betrifft  Wollmeldung“  versehen,
zu  erstatten.

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Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe  sowie  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,

die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  8)  haben,  oder  bei
denen  sich  solche  unter  Zollaussicht  befinden.

8  10.
Stichtag  und  Meldefrist.
Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  18.  Juli  1916
(Stichtag),  bei  den  späteren  Meldungen  der  am  Beginn  des  15.  Tages  des  betreffenden
Monats  tatsächlich  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§5  8)  maßgebend.

  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  31.  Juli  1916,  die  folgenden  Meldungen  sind
bis  zum  25.  Tage  eines  jeden  Monats  zu  erstatten.