Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

684  Nr.  116.  1916.

Der  Fang  der  Drosseln  (Krammetsvögel)  mit  Schlingen  (Dohnenstieg)  wird  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  30.  November  gestattet,  falls  nicht  in  diese  Zeit  noch  die
landesgesetzliche  Schonzeit  fällt.  Verboten  ist  jedoch  die  Verwendung  von  Unterschlingen.
Nach  der  gestatteten  Fangzeit  sind  sämtliche  Schlingen  aus  den  Dohnen  zu  entfernen.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  lünszehnhundert  Mark  erkannt
werden  (Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  Rl.  S.  813).

Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  it  möglichster
Beschleunigung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.