684 Nr. 116. 1916.
Der Fang der Drosseln (Krammetsvögel) mit Schlingen (Dohnenstieg) wird in
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November gestattet, falls nicht in diese Zeit noch die
landesgesetzliche Schonzeit fällt. Verboten ist jedoch die Verwendung von Unterschlingen.
Nach der gestatteten Fangzeit sind sämtliche Schlingen aus den Dohnen zu entfernen.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder
Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu lünszehnhundert Mark erkannt
werden (Gesetz vom 11. Dezember 1915 — Rl. S. 813).
Zusatz: Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot it möglichster
Beschleunigung öffentlich bekannt zu machen.
v. Falk.