Fischereiverhältnisse auf den Strömen. 231
Eine Beteiligung der Kanalgaranten an dem auf Grund des Gesetzes
vom 17. Juli 1907 erfolgenden erweiterten Grunderwerb ist ausdrücklich offengehalten
worden. Die Verbände haben jedoch von der gesetzlichen Befugnis
keinen Gebrauch gemacht.
Bei der großen Bedeutung des Wasserstraßengesetzes für den Staat
ist eine Bestimmung darin aufgenommen, nach der im Notfalle die Grund—
stücke widerstrebender Eigentümer enteignet werden können. Das Enteignungsrecht
ist indessen räumlich auf Grundstücke bis zu 1 km Entfernung
von der Mittellinie des Kanals beschränkt worden. Die ursprünglich
kürzer bemessene Frist zur Ausübung des Rechts ist auf Antrag des
Abgeordnetenhauses durch die Novelle vom 1. August 1000 wesentlich im
Hinblick darauf bis zum 1. Juli 1012 verlängert worden, daß es den
Beteiligten noch nicht möglich gewesen sei, wegen der von ihnen zu errichtenden
Häfen und des dafür erforderlichen Grund und Bodens Entschließungen
zu fassen. An der auszubauenden Lippe-Wasserstraße von Wesel bis Datteln
und von Hamm bis Lippstadt läuft diese Frist bis zum 1. Juli 1918, da
der Bau jener Wasserstraße erst nach Vollendung des Rhein-Herne-Kanals
erfolgen soll.
Der mit dem erweiterten Grunderwerb betretene Weg hat sich, wie
in der Offentlichkeit wiederholt anerkannt worden ist, als durchaus zweckmäßig
erwiesen. Es sind bis zum Schlusse des Etatsjahres 1000 erworben:
1. am Kanal vom Rhein nach Herne . . 605 ha für 3 302 000 /#%
2. am Lippe-Seitenkanal Datteln-Hamm . . 131 „ „ 1 028.000 „
3. am Dortmund-Ems-Kanal 19„ „ 100 000 „
4. am Ems-Weser-Kanaaa 194 „ „ 3 550 000 „
5. am Waldecker Sammelbecken 16 „ „ 82 000 „,
6. an der Lippe von Wesel bis Datteln und
von Hamm bis Lippstat 110 „ „ 1.274.000 „
zusammen am Rhein-Weser-Kanal (1—0). 1084 ha für 14 531 000 ¼
7. am Großschiffahrtwege Berlin—Stettin. 531 „ „ 1 750 000 „
insgesamt (1[1—). 1645 ha für 10 231.000 .4.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß die auf Grund der wasserwirtschaftlichen
Gesetze auszuführenden Arbeiten in die Fischereiverhältnisse
aufden Strömen eingreifen. Wo Neuregelungen der Stauverhältnisse,
Verlegungen des Stromlaufes, Eindeichungen und andere tiefgreifende
Fischereiverhältnisse
auf
den Strömen.