Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Fischereiverhältnisse  auf  den  Strömen.  231

Eine  Beteiligung  der  Kanalgaranten  an  dem  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  17.  Juli  1907  erfolgenden  erweiterten  Grunderwerb  ist  ausdrücklich  offengehalten
  worden.  Die  Verbände  haben  jedoch  von  der  gesetzlichen  Befugnis
keinen  Gebrauch  gemacht.

Bei  der  großen  Bedeutung  des  Wasserstraßengesetzes  für  den  Staat
ist  eine  Bestimmung  darin  aufgenommen,  nach  der  im  Notfalle  die  Grund—
stücke  widerstrebender  Eigentümer  enteignet  werden  können.  Das  Enteignungsrecht
  ist  indessen  räumlich  auf  Grundstücke  bis  zu  1  km  Entfernung
  von  der  Mittellinie  des  Kanals  beschränkt  worden.  Die  ursprünglich
kürzer  bemessene  Frist  zur  Ausübung  des  Rechts  ist  auf  Antrag  des
Abgeordnetenhauses  durch  die  Novelle  vom  1.  August  1000  wesentlich  im
Hinblick  darauf  bis  zum  1.  Juli  1012  verlängert  worden,  daß  es  den
Beteiligten  noch  nicht  möglich  gewesen  sei,  wegen  der  von  ihnen  zu  errichtenden
  Häfen  und  des  dafür  erforderlichen  Grund  und  Bodens  Entschließungen
zu  fassen.  An  der  auszubauenden  Lippe-Wasserstraße  von  Wesel  bis  Datteln
und  von  Hamm  bis  Lippstadt  läuft  diese  Frist  bis  zum  1.  Juli  1918,  da
der  Bau  jener  Wasserstraße  erst  nach  Vollendung  des  Rhein-Herne-Kanals
erfolgen  soll.

Der  mit  dem  erweiterten  Grunderwerb  betretene  Weg  hat  sich,  wie
in  der  Offentlichkeit  wiederholt  anerkannt  worden  ist,  als  durchaus  zweckmäßig
  erwiesen.  Es  sind  bis  zum  Schlusse  des  Etatsjahres  1000  erworben:

1.  am  Kanal  vom  Rhein  nach  Herne  .  .  605  ha  für  3  302  000  /#%
2.  am  Lippe-Seitenkanal  Datteln-Hamm  .  .  131  „  „  1  028.000  „
3.  am  Dortmund-Ems-Kanal  19„  „  100  000  „
4.  am  Ems-Weser-Kanaaa  194  „  „  3  550  000  „
5.  am  Waldecker  Sammelbecken  16  „  „  82  000  „,
6.  an  der  Lippe  von  Wesel  bis  Datteln  und

von  Hamm  bis  Lippstat  110  „  „  1.274.000  „

zusammen  am  Rhein-Weser-Kanal  (1—0).  1084  ha  für  14  531  000  ¼
7.  am  Großschiffahrtwege  Berlin—Stettin.  531  „  „  1  750  000  „

insgesamt  (1[1—).  1645  ha  für  10  231.000  .4.

Es  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß  die  auf  Grund  der  wasserwirtschaftlichen
  Gesetze  auszuführenden  Arbeiten  in  die  Fischereiverhältnisse
  aufden  Strömen  eingreifen.  Wo  Neuregelungen  der  Stauverhältnisse,
Verlegungen  des  Stromlaufes,  Eindeichungen  und  andere  tiefgreifende

Fischereiverhältnisse
  auf
den  Strömen.