Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  52.  1916.  263

Reichsausland  im  Sinne  des  2.  Absatzes  von  &  1  sind  die  feindlichen  und  die  neutralen
  Länder,  Zollausland  außerdem  die  deutschen  Freihäfen.  Die  besetzten  Gebiete
(Belgien,  Nordost-Frankreich,  die  russischen  Provinzen)  gelten  als  Inland.

Aus  dem  Anslande  nach  dem  25.  Mai  1915  eingeführte  Bastfaser-Rohstoffe,  Halboder
  „Fertigerzeugnisse  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme.  Die  Bestimmung,  daß
die  zwischen  dem  25.  Mai  1915  und  1.  September  1915  aus  Belgien  eingeführten  Bastfasern
  nicht  beschlagnahmt  sind,  gilt  lediglich  für  Rohstoffe.  Die  aus  nicht  beschlagnahmten
Rohstoffen  gefertigten  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  sind  gleichfalls  nicht  beschlagnahmt.

Zu  §  2.

Dieser  Paragraph  bildet  die  Grundlage  der  Verordnung,  während  die  §§  3  bis  7
Ausnahmen  von  der  durch  §  2  grundsätzlich  ausgesprochenen  Beschlagnahme  enthalten.

Die  Beschlagnahme  trifft  nicht  nur  die  gewerblichen  und  Handelsbetriebe  (Handwerk,
  Industrie,  Handel),  sondern  auch  die  sämtlichen  sonst  irgendwie  in  Frage  kommenden
  Besiper  oder  Verbraucher  (Landwirte,  Anstaltsbetriebe,  Gefängnisse,  Lazarette,
Zivilbehörden.  Privatpersonen  u.  a.).

Durch  §  2#  sind  alle  Bastfaser-Rohstoffe  beschlagnahmt,  dagegen  nicht  das  Bastfaser-Stroh
  und  die  Abfälle.

Die  im  §  2b  für  fadenartige  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  ausgesprochene  Beschlagnahme
  bezieht  sich  nur  auf  Garne,  Zwirne  und  Seilfäden.  Durch  die  im  Reichsanzeiger
  Nr.  24  vom  28.  Januar  1916  unter  Nr.  W.  III.  1494/1.  16.  K.R.A.  veröffentlichte
  allgemeine  Ansnahmebewilligung  zu  dieser  Bekanntmachung  sind  Garne  und
Zwirne  zur  Verwendung  für  Nähzwecke  freigegeben.

Zu  §&  3.

Absatz  1  dieses  Paragraphen  gestattet  das  Bleichen  und  Färben  von  Garnen  bis
Nr.  28  englisch.  Feinere  Garne  dürfen  nicht  veredelt  werden.  Für  Kriegslieferungen
dürfen  vorrätige  Garne  beliebiger  Nummer  gebleicht  oder  gefärbt  werden.

In  Ziffer  2d  wird  unterschieden  zwischen  der  Herstellung  von  Garnen  aus  Langfaser,
  mit  Abfall,  auch  verschiedener  Art,  und  Papier  gemischt  und  der  Herstellung  aus
Langfaser  nur  mit  Papier  gemischt.  Im  ersteren  Falle  ist  eine  Verwendung  von  10  v.  H.,
im  letzteren  von  15  v.  H.  Langfaser  gestattet.

Die  durch  Ziffer  2e  gegebene  Erlaubnis  zur  Verwendung  von  gebleichtem  oder
gefärbtem  Garn  über  Nr.  29  bezw.  Rohgarn  über  Nr.  44  bezieht  sich  ledialich  auf  die
Herstellung  von  Geweben,  nicht  aber  auf  die  Verarbeitung  der  Garne  zu  Wirk-,  Strickund
  anderen  Fertigwaren.  Durch  die  im  Reichsanzeiger  veröffentlichte  allgemeine  Ausnahmebewilligung
  (vgl.  zu  §  2  Abf.  4)  ist  die  Verarbeitung  der  hier  genannten  Garne  zu
Klöppelspitzen  (Hand=  und  Maschinenspitzen)  erlaubt  worden.  Garne  feiner  als  Nr.  29,
welche  bei  Inkrafttreten  der  Verordnung  dem  Bleichverfahren  unterworfen  waren,  stehen
den  fertig  gebleichten  Garnen  gleich.

Zu  §  4.
Ziffer  1  verbietet  die  Herstellung  von  Garnen  feiner  als  Leinengarn  Nr.  28,  roh,
zum  Zwecke  von  Kriegslieferungen.  Diese  Garne  werden  auf  Antrag  von  der  Leinengarn-Abrechnungsstelle
  A.  G.  zu  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  überwiesen.

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