Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

740  Nr.  123.  1916.

Der
nach  diesen
Als

  
 

der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
gelten  auch  diie  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.


Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  auferlegten  Verpflichtungen
sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.  Vermittelungsstelle  im  Sinne  des  §  7
ist  für  das  Großherzogtum  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  18.  Februar
d.  Is.  (Rbl.  Nr.  32)  errichtete  Landeskartoffelstelle,  deren  Geschäfte  von  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  wahrgenommen  werden.

II.  Im  einzelnen.

Zu  §  1.

Alle  Kommunalverbände,  in  deren  Bezirk  der  Bedarf  der  Bevölkerung  an
Speisekartoffeln  sowie  an  Kartoffeln  zur  Brotstreckung  vom  16.  August  1916
bis  15.  August  1917  nicht  aus  den  innerhalb  des  Kommunalverbandes  verfügbaren
  Vorräten  gedeckt  werden  kann,  haben,  die  Beschaffung  nach  den  Vorschriften
  der  Bundesratsverordnung  durch  Vermittelung  der  Landeskartoffelstelle
  zu  bewirken.

Zur  Brotstreckung  können  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
  voraussichtlich  in  mäßigem  Umfange  frühestens  vom  1.  Oktober
  1916  ab,  in  vollem  Umfange  erst  vom  15.  Dezember  1916  ab  von  der
Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft  geliefert  werden.  Die  bis  dahin  als
Ersatz  benötigten  Mengen  von  Frischkartoffeln  für  die  Bäckereien  sind,  soweit
erforderlich,  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  durch  Vermittelung  der  Landeskartoffelstelle
  zur  Lieferung  anzumelden.

Zu  §2.

Sämtliche  Kommunalverbände  müssen  Anordnungen  über  die  Versorgung
der  Bevölkerung  mit  Speisekartoffeln  auf  Grund  der  in  der  Bundesratsverordnung
  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  treffen.  Die  Abgabe  von  Kartoffeln
  an  die  Verbraucher  muß  derart  geregelt  werden,  daß  sich  der  Verbrauch
in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  hält.

Wo  das  Einkellern  von  Vorräten  in  den  Haushaltungen  der  Verbraucher
für  längere  Zeit  bisher  üblich  und  nach  den  räumlichen  Verhältnissen  ohne
Gefährdung  der  Vorräte  angängig  ist,  müssen  bei  der  Verbrauchsregelung  Bestimmungen
  getroffen  werden,  die  das  Einkellern  ermöglichen.  Wegen  der
Überwachung  der  Vorräte  auch  in  den  Haushaltungen  der  Verbraucher  wird
auf  §  6  verwiesen.