Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

1.

2.

Am  5.  Oktober  wurde  in  der  Ations-=sache
  von  dem  O.  A.  Gerichte  Biberach
zwischen  dem  Müller  Johann  Schultheiß,
  von  Heggbach,  Bekl.,  Anten,
und  Johann  Georg  Bieker,  von  Troppau
  in  Schlesien,  Kl.,  Aten,  die  Göltigkeit
  eines  Vergleichs  betreffend,  die
eingelegte  Verufung  gegen  das  am  50.
Juni  d.  J.  eröffnete  erstrichterliche  Erkenntniß
  wegen  versäumter  Nothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  unter
Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosten
dieser  Instanz  für  verlassen  erklärt,  und

.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen

  dem  Handelsmann  Christian  Heinrich
  Stuber  in  Stuttgart,  Luten,  und
der  Freifrau  v.  Speth,  geb.  v.  Landsberg
  zu  Niedernapy  im  Elsaß,  Mit-Latin,

  das  von  dem  Erstern  in  Anspruch

genommene  Absonderungs-Recht  in  der
Carl  v.  Speth'schen  Debitsache  betreffend,
  der  Lut  Stuber  zu  Abschwörung
des  ihm  zugeschobenen  Reinigungs-Eides
für  verbunden  erkannt,  auch  für  den  Fall
der  Abschwörung  oder  Verweigerung  dieses
  Eides  die  End-Entscheidung  in  der
Hauptsache  sowohl,  als  im  Kostenpunkte
edentuell  ausgesprochen.

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5.

Civil-Senat.
5.

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gericht
  Ulm  zwischen  Georg  Gärtner,
von  Söhnstetten,  O.  A.  Heidenheim,  Kl.,
Anten,  und  den  Intestat-Erben  des  verstorbenen
  Martin  Braunmüller,  von
Oellingen,  Bekl.,  Aten,  Schuld-Forderung
  samt  Zinsen  betreffend,  wurde
vermöge  Beschlusses  vom  15.,  erüffnet
  am  2338.  September,  das  von  dem
Anten  angebrachte  Gesuch  um  Wiedereinseung
  in  den  vorigen  Stand  gegen
  das  desertorische  Erkenntniß  vom
50.  Juni  d.  J.  verworfen.  (d.  6.  Oktober.)


In  der  Ationssache  von  dem  O.A.Gerichte
  Biberach  zwischen  Matthäus  Abt,
von  Laupertshausen,  Kl.,  Anten,  und
Joseph  Sproll  von  da,  Bekl.,  Aten,
Losung  betreffend,  wurde  dle  Berufung
wegen  Versäumung  der  Nothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  vermöge
  Beschlusses  vom  zö.,  publicirt
den  :8.  September,  unter  Verurtheilung
  des  Anten  in  die  Kosten  dieser
Instanz  für  verlassen  erklärt.  (d.  6.
Oktober.)

Am  13.  Oktober  wurde  in  der  Ations-=sache
  von  dem  O.A.  Gerichte  Saulgau

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