22 Nr. 4. 1916.
von Eichenrinde, Fichtenrinde und Gerblohe, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 5. Januar 1916.
Abt. I Nr. 1504.
Belianntmachung.
Die Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde, Gerblohe wird verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wenn die bestehenden.
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen.
Der stellv. kommandierende General.
(gez.) v. Roehl,
General der Artillerie.