Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

22  Nr.  4.  1916.

von  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  Gerblohe,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  5.  Januar  1916.
Abt.  I  Nr.  1504.

Belianntmachung.

Die  Versteigerung  von  Eichenrinde,  Fichtenrinde,  Gerblohe  wird  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  wenn  die  bestehenden.
Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen.

Der  stellv.  kommandierende  General.
(gez.)  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.