Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

450  Literarhistor.  Uebersicht  d.  Syst  eme  u  Theorien  d.  Bölkerrechts  seit  Grotius.

wo  es  noch  gerade  in  der  von  ihm  gegebenen  Form  in  hohem  Ansehen
steht.1)

Vattel  schließt  sich  absichtlich  und  eingestandener  Maaßen  an  Wolff  an,
doch  nicht  absolut,  und  das  ist  in  einigen  Hinsichten  zu  bedauern.  Er  vermischt
  mit  dem  Völkerrechte  manches  Fremdartige,  Staatsrechtliche,  Politische.
Buch  I  handelt  de  la  Nation  considérée  en  elle-meme,  Buch  II  de  la  Nation
  considé’ée  dans  ses  relations  avec  les  autres,  Buch  III  vom  Kriege,
Buch  IV  vom  Frieden  und  vom  Gesandtschaftsrechte.  Diese  Systematik  steht
hinter  der  Wolffschen  zurück.  Die  civitas  maxima  verwirft  Vattel  ausdrücklich.
  Dennoch  nimmt  er  selber  die  Existenz  einer  société  des  Nations
an,  deren  Unterschied  von  der  Wolffschen  civitas  maxima  mehr  intensio  als
wesentlich  scheint.

Emer  de  Vattel,  wohl  nach  Rousseau  von  allen  Schweizer  Publicisten
der  berühmteste,  war  Sohn  eines  1727  geadelten  Predigers  aus  dem  Fürstenthume
  Neuenburg  und  Neffe  jenes  Kanzlers  Emer  de  Montmollin,  welcher
bekannt  ist  sowohl  wegen  seiner  Mitwirkung  bei  der  Anerkennung  des  Neuenburgischen
  Erbanspruchs  des  Königs  Friedrich  I.  von  Preußen,  als  auch  wegen
seiner  staatsrechtlichen  Arbeiten,  insbesondere  des  „Mémoire  sur  T’indigénat
helvétiquee,  wo  die  uralte  Schweizerische  Zugehörigkeit  Neuenburgs  nachgewiesen
wird.  Vattel  wurde  geboren  im  Pfarrdorfe  seines  Vaters  1714,  studirte  Philosophie
  in  Basel,  dann  (17833)  Theologie  und  Philosophie  in  Genf.  Schon
damals  war  er  der  Leibnitz'schen  und  Wolffschen  Philosophie  zugethan,  und
1741  gab  er  eine  „Défense  du  systeme  Leibnitzient  heraus.  Im  selben
Jahre  reiste  er  nach  Berlin,  wo  er  eine  politische  oder  diplomatische  Verwendung
  vergeblich  nachsuchte.  Einige  Jahre  später  aber  (1746)  trat  er  in  Sächfische
Dienste  und  wurde  Gesandter  in  Bern.  In  dieser  Stellung,  die  ihm  viel
Muße  ließ  und  ihm  auch  gestattete,  theilweise  in  Neuenburg  zu  leben,  verblieb
  er  zwölf  Jahre,  während  welcher  er  neben  einigen  mehr  belletristischen
Schriften  sein  wichtigstes  Werk  -  Droit  des  gense  abfaßte.  —  Von  1758  ab
wirkte  er  an  der  Kurfürstlichen  Kanzlei  als  Geh.  Rath.  Er  starb  auf  einem
Urlaube  in  Neuenburg  am  28.  December  1767.7)

Von  seinen  Schriften  ist  außer  dem  Droit  des  gens  hier  noch  anzuführen:
r„  Questions  de  droit  naturel  et  observations  sur  le  traité  du  droit  de  la
nature  de  M.  le  baron  de  Wolf.«  Bern  1762.

Das  Droit  des  gens  erschien  1758  in  zwei  Quartbänden,  die  in  Neuenburg
  gedruckt  wurden,  obschon  ein  Theil  der  Auflage  Leyden  und  ein  Theil
London  als  Ort  der  Herausgabe  bezeichnen.  Zahlreiche  Ausgaben  sind  seitdem
  veranstaltet  worden,  namentlich  Neuenburg  1773  mit  einigen  Zusätzen,
—  in  Quart,  in  Octav,  in  Duodez.  Aus  diesem  Jahrhundert  erwähne  ich  die
von  Cotelle  veranstaltete,  1820;  die  von  Paris  1830,  von  Royer-Collard
(1763—  1845),  damals  Professor  des  Völkerrechts  in  der  Pariser  Facultät;
dann  die  von  1835  und  1838  —  1839  (v.  Hoffmanns,  Graf  Hauterive,  endlich
  die  von  1863,  welche  von  Pradier-Fodéré&  besorgt  wurde.  —  Von  Ueber-