450 Literarhistor. Uebersicht d. Syst eme u Theorien d. Bölkerrechts seit Grotius.
wo es noch gerade in der von ihm gegebenen Form in hohem Ansehen
steht.1)
Vattel schließt sich absichtlich und eingestandener Maaßen an Wolff an,
doch nicht absolut, und das ist in einigen Hinsichten zu bedauern. Er vermischt
mit dem Völkerrechte manches Fremdartige, Staatsrechtliche, Politische.
Buch I handelt de la Nation considérée en elle-meme, Buch II de la Nation
considé’ée dans ses relations avec les autres, Buch III vom Kriege,
Buch IV vom Frieden und vom Gesandtschaftsrechte. Diese Systematik steht
hinter der Wolffschen zurück. Die civitas maxima verwirft Vattel ausdrücklich.
Dennoch nimmt er selber die Existenz einer société des Nations
an, deren Unterschied von der Wolffschen civitas maxima mehr intensio als
wesentlich scheint.
Emer de Vattel, wohl nach Rousseau von allen Schweizer Publicisten
der berühmteste, war Sohn eines 1727 geadelten Predigers aus dem Fürstenthume
Neuenburg und Neffe jenes Kanzlers Emer de Montmollin, welcher
bekannt ist sowohl wegen seiner Mitwirkung bei der Anerkennung des Neuenburgischen
Erbanspruchs des Königs Friedrich I. von Preußen, als auch wegen
seiner staatsrechtlichen Arbeiten, insbesondere des „Mémoire sur T’indigénat
helvétiquee, wo die uralte Schweizerische Zugehörigkeit Neuenburgs nachgewiesen
wird. Vattel wurde geboren im Pfarrdorfe seines Vaters 1714, studirte Philosophie
in Basel, dann (17833) Theologie und Philosophie in Genf. Schon
damals war er der Leibnitz'schen und Wolffschen Philosophie zugethan, und
1741 gab er eine „Défense du systeme Leibnitzient heraus. Im selben
Jahre reiste er nach Berlin, wo er eine politische oder diplomatische Verwendung
vergeblich nachsuchte. Einige Jahre später aber (1746) trat er in Sächfische
Dienste und wurde Gesandter in Bern. In dieser Stellung, die ihm viel
Muße ließ und ihm auch gestattete, theilweise in Neuenburg zu leben, verblieb
er zwölf Jahre, während welcher er neben einigen mehr belletristischen
Schriften sein wichtigstes Werk - Droit des gense abfaßte. — Von 1758 ab
wirkte er an der Kurfürstlichen Kanzlei als Geh. Rath. Er starb auf einem
Urlaube in Neuenburg am 28. December 1767.7)
Von seinen Schriften ist außer dem Droit des gens hier noch anzuführen:
r„ Questions de droit naturel et observations sur le traité du droit de la
nature de M. le baron de Wolf.« Bern 1762.
Das Droit des gens erschien 1758 in zwei Quartbänden, die in Neuenburg
gedruckt wurden, obschon ein Theil der Auflage Leyden und ein Theil
London als Ort der Herausgabe bezeichnen. Zahlreiche Ausgaben sind seitdem
veranstaltet worden, namentlich Neuenburg 1773 mit einigen Zusätzen,
— in Quart, in Octav, in Duodez. Aus diesem Jahrhundert erwähne ich die
von Cotelle veranstaltete, 1820; die von Paris 1830, von Royer-Collard
(1763— 1845), damals Professor des Völkerrechts in der Pariser Facultät;
dann die von 1835 und 1838 — 1839 (v. Hoffmanns, Graf Hauterive, endlich
die von 1863, welche von Pradier-Fodéré& besorgt wurde. — Von Ueber-