82 Nr. 11. 1914.
27. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet
der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Vorsizenden
des Versicherungsamts (Nr. 15 ff.) können nur mit einer Anfechtung der Wahl im
ganzen angesochten werden, wenn der Wahlleiter und der Vorsitzende des Versicherungsamts
nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern.
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt
erst. ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Wahl für gültig
erklärt hat.
28. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren
verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung miöslich noch nachgewiesen
ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
29. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten
die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere I#P 107 bis 109, 240, 339 des Reichstrasgesetzbuchs)
oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt woren
ist, es sei denn, daß dadurch das WMahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Nr. 25 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
30. Der Wahlleiter veröffenticht das endgültige Ergebnis der Wahl in der Amtlichen
Beilage des Regierungs-Blatts, den Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen, dem
Rostocker Anzeiger und der Mecklenburgischen Zeitung. ·
31. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.