Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

82  Nr.  11.  1914.

27.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  bei  dem  Wahlleiter  angefochten  werden.  Über  die  Anfechtung  entscheidet
  der  Wahlvorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer)  endgültig.  Die  Entscheidungen  des  Wahlleiters  und  des  Vorsizenden
des  Versicherungsamts  (Nr.  15  ff.)  können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im
ganzen  angesochten  werden,  wenn  der  Wahlleiter  und  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts
  nicht  selbst  ihre  Entscheidungen  auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändern.

Soweit  die  Gültigkeit  der  Wahl  angefochten  ist,  können  die  Gewählten  ihr  Amt
erst.  ausüben,  wenn  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  die  Wahl  für  gültig
erklärt  hat.

28.  Die  Wahl  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche  Vorschriften  über  das  Wahlverfahren
  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung  miöslich  noch  nachgewiesen
ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Ist  die  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.

29.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von  Dritten
die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  I#P  107  bis  109,  240,  339  des  Reichstrasgesetzbuchs)
  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt  woren

  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  WMahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Nr.  25  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

30.  Der  Wahlleiter  veröffenticht  das  endgültige  Ergebnis  der  Wahl  in  der  Amtlichen
  Beilage  des  Regierungs-Blatts,  den  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen,  dem
Rostocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen  Zeitung.  ·

31.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Oberversicherungsamt  aufzubewahren.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.