Nr. 160. 1916 921
oder auf andere Weise für eine ausreichende Überwachung der Verwendung
Sorge zu tragen. , .
Döie Jngehaltung der Vorschrift, wonach die Betriebe Fleisch und Fleisch-
waren nur gegen Fleischmarke ausgeben dürfen, ist zu überwachen. Die Her-
anziehung der Preisprüfungsstellen hierbei wird empfohlen. Die Betriebs-
inhaber haben die von ihnen vereinnahmten Fleischmarken an die Ortsobrigkeit
bezw. den Gemeindevorstand zurückzuliefern. Die Ortsobrigkeit bezw. der Ge-
meindevorstand hat nach näherer Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernäh-
rung zu prüfen, ob die von den Betriebsinhabern abgelieferten Markenmengen
der ihnen zugewiesenen Fleischmenge entsprechen und ob die durch Fleischmarken
nicht nachgewiesene Menge als Vorrat noch vorhanden ist.
Fleischmengen, die gegen Marken nicht abgesetzt sind, sind — am besten
durch Abgabe an Anstalten, Volksküchen oder andere gemeinnützige Einrichtun-
gen — zu verwerten. Ein Verderben nicht abgesetzter Fleischmengen ist unter
Ellen Umständen zu verhüten. Die Kreisbehörden für Volksernährung haben ge-
gebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Für Wildhandlungen haben die Kreisbehörden für Volksernährung die
weiter erforderlichen Bestimmungen zur Regelung des Verbrauchs zu treffen.
Sie können Anzeigen über Stückzahl und Gewicht des eingehenden Wildbrets
vorschreiben.
11.
Die Höchstmenge von Fleisch und Fleischwaren, die auf die Fleischkarte
wöchentlich entnommen werden darf, ist durch die Bekanntmachung des Kriegs-
ernährungsamtes vom 21. August 1916 bis auf weiteres auf 250 g Schlacht-
viehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die ebenda angegebenen Vor-
schriften über die Anrechnung von Fleisch ohne Knochen, von Wildbret und von
Fleischwaren, sowie über die Anrechnung eines Durchschnittsgewichts für Hühner
sind besonders zu beachten. Auf die einzelnen Abschnitte entfällt hiernach eine
Höchstmenge an Fleisch mit eingewachsenen Knochen von 25 g, an Fleisch ohne
Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett von 20 g, an Wildbret,
Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven (einschließlich des Dosengewichts)
von 50 g.
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und
Kommissare bezw. die Gemeindevorstände haben zu prüfen, ob sie nach der
Menge und dem Gewichte des ihnen zugeteilten Schlachtviehs und der ihnen
sonst etwa zur Verfügung stehenden Vorräte in der Lage sind, an ihre Ver-
sorgungsberechtigten den vollen Betrag von 250 g verteilen zu lassen. Erscheint