Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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brauchsanweisung  beigefügt  sein.  Letztere  hat  den  Wortlaut  der  88.  13  bis  18
der  Vorschriften,  welche  von  den  Aerzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäfts
zu  befolgen  sind  (Anlage  B),  zu  enthalten;

d.  Lymphe,  welche  vor  mehr  als  drei  Monaten  abgenommen  ist,  darf  nicht  abgegeben
werden;

e.  über  den  Empfang  und  die  Abgabe  der  Lymphe  ist  ein  Buch  zu  führen,  in
welchem  der  Tag  des  Empfangs,  die  Bezeichnung  der  Anstalt,  in  welcher  die
Lymphe  gewonnen  ist,  der  Tag  der  Abgabe,  der  Name  und  die  Wohnung  des
Abnehmers  einzutragen  sind.

§.  21.

Die  Impfung  ist  mit  Thierlymphe  vorzunehmen.

Menschenlymphe  darf  bei  öffentlichen  Impfungen  nur  mit  Erlaubniß  des  Medizinalkollegiums
  Verwendung  finden;  dieselbe  wird  jedoch  nur  in  Ausnahmefällen  ertheilt
werden.

Auch  bei  Privatimpfungen  ist  die  Verwendung  von  Menschenlymphe  nur  in  Ausnahmefällen
  gestattet.

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Bei  öffentlichen  Impfungen  darf  nur  Lymphe  aus  staatlichen  Anstalten  verwendet
werden.
Auch  für  Privatimpfungen  darf  die  Thierlymphe  nur  aus  staatlichen  Impfanstalten
oder  deren  Niederlagen  oder  aus  solchen  Privat-Impfanstalten,  welche  einer  staatlichen
Aufsicht  unterstehen,  bezogen  werden.

2.

VIII.  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Impfgesetzes.
§.  23.

Die  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  14  bis  17  des  Impfgesetzes  hat
der  Impfarzt  beziehungsweise  der  Oberamtsarzt,  sobald  solche  entdeckt  werden,  zur  Kenntniß
  des  Oberamts  zu  bringen,  welches  hierauf  das  Strafverfahren  einzuleiten,  in  den
Fällen  des  §.  17  des  Impfgesetzes  aber  das  gerichtliche  Einschreiten  zu  veranlassen  hat.
Auch  hat  dasselbe  Vorkehr  zu  treffen,  daß  etwa  stattgehabte  Versäumnisse  (§.  4  des
Impfgesetzes)  in  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  nachgeholt  werden.