Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$4.  Positivität  des  Völkerrechts.  25

en

 

Völkerrechts  im  Allgemeinen  im  Widerspruche  steht,  wird  nicht  selten  durch
diplomatische  Akte  anderer  Mächte,  in  denen  der  völkerrechtliche  Standpunkt
in  betreffenden  Fragen  zu  bestimmtem  Ausdruck  kommt,  mit  Erfolg  in  Bahnen
gelenkt,  die  dem  internationalen  Interesse  entsprechen;  damit  wird  die  Rechtsstörung
  beseitigt  oder  ihr  wirksam  vorgebeugt.  Der  Sache  nach  vollzieht
sich  auch  hier  eine  Verstärkung  der  Motive  legalen  Verhaltens  und  kommt
in  derartigen  Vorgängen  die  Autorität  und  Macht  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft
  zu  wirksamer  Geltung.

Was  die  Zwangsreaktion  selbst  betrifft,  so  tritt  sie  auch  im  Völkerrecht
  erst  gegenüber  wirklichem  Unrecht  oder  einer  Interessengefährdung  in
Funktion.  !)  Sie  gestaltet  sich  verschieden,  je  nachdem  das  Unrecht  von  einem
Einzelnen  oder  von  einem  Staate  ausgeht  2);  so  ist  gegen  den  rechtsverletzenden
  Staat  die  Anwendung  von  Strafzwang  im  technischen  Sinne  des  Worts
ausgeschlossen.?)  Im  allgemeinen  sind  eben  alle  jene  Formen  und  Mittel  der
Zwangsreaktion  im  Völkerrecht  unanwendbar,  welche  nach  der  Natur  der
Gemeinschaft  souveräner  Staaten  von  vornherein  als  ausgeschlossen  anzusehen
sind.)  Die  spezifische  Form  der  Zwangsreaktion  im  Völkerrecht  ist  die
Selbsthilfe,  das  äußerste  internationale  Zwangsmittel  der  Krieg.  Auf  diese
Form  der  Gewaltübung  ist  das  Völkerrecht  hingewiesen,  einmal  durch  die
Natur  der  internationalen  Gemeinschaft,  die  eine  Organisation  von  Machtmitteln
  zum  Zwecke  des  Rechtsschutzes  nach  Art  der  nationalen  Rechtsschutzeinrichtungen
  nicht  kennt,  sodann  durch  den  Umstand,  daß  die  Interessen  der
internationalen  Rechtssubjekte  vielfach  nicht  die  Gestalt.  subjektiver  Rechte
annehmen  5),  deren  Entstehung  und  Bestand  auf  bestimmte  Sätze  des  objektiven
  Rechts  zurückführbar  wäre;  endlich  entspricht  die  Verletzung  betreffender
  Interessen  vielfach  gar  nicht  jenen  Voraussetzungen,  an  welche  das
nationale  Recht  den  Eintritt  des  Rechtszwangs  als  Folge  des  Unrechts  knüpfen
muß.  Während  im  nationalen  Recht  die  Übertretung  von  Rechtsvorschriften
und  die  Verletzung  von  rechtlich  geschützten  Interessen  infolge  klar  erkennbarer
  Beziehung  betreffender  Tatbestände  6)  zum  objektiven  Recht  und  zumeist

 

ı)  Dieser  Satz  ergibt  sich  natürlich  nur  im  Hinblick  auf  die  Regelerscheinungen  des
Lebens  der  zivilisierten  Völker.  Allerdings  kennt  auch  die  Geschichte  der  neueren  und
neucsten  Zeit  Fälle,  in  denen  ohne  einen  rechtlich  faßbaren  Grund  Gewalt  geübt  wurde.

2)  Vgl.  Bergbohm  a.  a.  O.  S.  36,  37:  „Der  Einzelne  zieht  durch  seine  rechtswidrige
Handlung  Rechtsfolgen  herbei,  die  im  Völkerrecht  gar  nicht  andere  sind,  als  in  sonstigen
Rechtsgebieten:  Ersatz,  Konfiskation,  Ehrenerklärung,  Strafe  u.  s.  w.;  der  verletzende  Staat,
als  Ganzes,  provoziert  andere  Gegenwirkungen,  welche  freilich  nicht  in  den  hergebrachten
und  beschränkten  Kategorien  der  Gegenwirkungen  des  bürgerlichen  Rechts  unterzubringen
sind...“  —  Vgl  auch  F.  v.  Martens  IS.  10.

3)  In  uneigentlichem  Sinne  mag  man  die  Nachteile,  die  als  Folgen  der  Selbsthilfe  (in
ihren  verschiedenen  Formen:  der  Retorsion,  der  Repressalion,  des  Kriegs)  des  verletzten
Staats  den  rechtsverletzenden  Staat  treffen,  als  „Strafe“  oder  „Züchtigung“  bezeichnen.  Es  ist
durchaus  zutreffend,  wenn  Calvo  I  p.  157  im  Hinblick  auf  die  vielfach  aufgeworfene  Frage,
ob  ein  Stast  bestraft  werden  könne,  bemerkt:  „Cette  question  .  .  .  ne  repose  en  quelque
sorte  que  sur  la  valeur  d’un  mot...  .*

4)  Vgl.  das  oben  S.  22  Gcsagte.

5)  Vgl.  Bergbohm  a.  a.  0.  S  39,  40.  6)  Siche  oben  3.  21,  22.