Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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14.  bei  Quittungskarten  über  Beiträge  für  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversiche—
rung  die  durch  die  Reichsversicherungsordnung  vorgesehenen  Eintragungen  hand—
schriftlich  oder  mechanisch  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die

Haufgeklebten  Marken  zu  entwerten  oder  zu  vernichten;

15.  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
ihren  Organen  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  abgesandt  werden  und
auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  mechanisch  einzutragen
  oder  zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  teilweise  zu  durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Anderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mittels  Durchdrucs,
Kopierpresse  oder  Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Überkleben,  Punktieren,  unterstreichen,
Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder
Zeichen  usw.  gefertigt  worden  sind,  sind  nicht  gestattet.  Die  nach  5  und  6  erlaubten
Streichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  keine  brieflichen  Mitteilungen  in  offener
oder  verabredeter  Sprache  herstellen.

X.  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.

XI.  Drucksachen  müssen  frankiert  sein.
Die  Gebühr  beträgt:

bis  50  Gramm  einschchl.  3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  5  PTfa.,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschhhl.  20  Pfb.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  Gramm  einschchl.  :3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einsahl.  5  Pf.,
über  100  Gramm  bis  1  Kilogramm  eiuschi.  10  Pf.,
über  1  bis  2  Kilogramm  einschl.  .  .  .  20  Pf.,
über  2  bis  3  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Drucksachen  und  Blindenschriftsendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  über  100
bis  250  Gramm  einschl.,  die  entsprechend  der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarorts
verkehrs  (§  10  la)  mit  7  1/2  Pf.  frankiert  sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.

XII.  Für  unzureichend  frankierte  Drucksachen  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;
der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.

XIII.  Wegen  der  Versendung  von  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
siehe  §  59  B.