Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  210.
Wer  einen  Anderen  zum  Zweikampf  mit  einem  Dritten  absichtlich,  insonderheit
  durch  Bezeigung  oder  Androhung  von  Verachtung  anreizt,  wird,  falls  der
Zweikampf  stattgefunden  hat,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Sechszehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.

§.  211.
Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  mit
Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode  bestraft.

§.  212.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  nicht
mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages  mit  Zuchthaus  nicht  unter
fünf  Jahren  bestraft.    

§. 213.

War  der  Todtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm  oder  einem
Angebörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  schwere  Beleidigung  von  dem  Getödteten
  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
worden,  oder  sind  andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

  §. 214.

Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um  ein  der  Ausführung
  derselben  entgegentretendes  Hinderniß  zu  beseitigen  oder  um  sich  der  Ergreifung
  auf  frischer  That  zu  entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird
mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bestraft.  

§. 215.

Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  216.

Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getödteten

  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Jahren
zu  erkennen.  §.  217.  

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich  nach  der  Geburt
vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.  §. 218.

Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt  oder  im  Mutterleibe
  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.