Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1291 
treten dieser Bekanntmachung entstehenden Gefälles mit dein 20. Oktober 1917, 
im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 außer Kraft. 
Schwerin, den 20. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekhanntmachung 
Nr. L. 700/7. 17. K.R.A., 
betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. 
Vom 20. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Rel. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Rel. S. 339) in 
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGl. S. 516) und in Verbindung mit den Be- 
kanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. 
S. 25), vom 23. September 1915 (RcBl. S. 603), vom 23. März 1916 (RGl. 
S. 183) und vom 22. März 1917 (REGl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung) abge- 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
4 wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 4 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; » 
werVorräteanGegeknständemfürdieHöchstprellefestgesetzt.finb,denzuständigenBes 
amten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 4 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 eist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in 
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, 
6 ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte 
es Mindestbetrages ermäßigt werden. - 
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naederNummern1und2kannnebendctSttafeangeordnetIvekden,daßbieVer- 
urteilunqaufKostendeBSchuldigenöffentlichbekanntzumqchenist:auchkannnebenderGefängniöi 
strase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf Ein- 
#Aehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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