Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

810.  Die  Verwaltung.  55

(namentlich  von  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit)  und  der  Hälfte  der  jährlichen  Domänenüberschüsse
  bestehen.  Direkte  Steuern  sind  die  ganz  nach  preußischen  Grundsätzen  veranlagte,
  aber  nicht  contingetirte  Grundsteuer,  die  ebenso  veranlagte  Gebäudesteuer,
die  Klassen=  und  Einkommensteuer  und  die  Erbschaftssteuer;  eine  besondere
Gewerbesteuer  besteht  nicht.  Auch  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  und  die  Veranlagung
der  Klassen=  und  Einkommensteuer  entsprechen  im  Wesentlichen  den  hierüber  in  Prenßen
geltenden  Vorschriften.  Nur  erstreckt  sich  die  Klassensteuer  auf  jedes  Jahres-Einkommen
bis  zum  Betrag  von  3000  M.,  während  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  dieser  Steuer
in  Preußen  erst  mit  einem  Jahreseinkommen  von  900  M.  beginnt.  Auch  sind  die  Abstufungen
  der  nicht  progressiven,  je  drei  Procent  des  Jahreseinkommens  repräsentirenden
Einkommensteuersätze  bei  den  den  Betrag  von  6000  M.  übersteigenden  Einkommen  niedriger
als  in  Preußen.  Abweichend  von  der  preußischen  Gesetzgebung  ist  ferner  das  den  Einkommenpflichtigen
  zustehende  Recht  der  Declaration  ihres  Jahreseinkommens,  auf  Grund  welcher
die  Einschätzung  zu  erfolgen  hat,  wenn  nicht  dringende,  dem  Declaranten  vorher  zur
Aeußerung  mitzutheilende  Gründe  vorliegen,  welche  die  Declaration  als  unrichtig  erscheinen
lassen,  ferner  die  Bestimmung,  daß  diejenigen  Einkommensteuerpflichtigen,  welche  entweder
falsch  deklarirt,  oder  —  ohne  vorausgegangene  Declaration  —  bei  zu  niedrig  erfolgter
Einschätzung  ihres  Jahreseinkommens  nicht  innerhalb  vierzehn  Tagen  hiervon  Anzeige  machen,
den  vierfachen  Jahresbetrag  der  Steuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  werden  sollte,  als
Strafe  zu  zahlen  haben.  —  Die  Einschätzung  erfolgt  in  jedem  Kreise  durch  eine  Einschätzungskommission,
  welche  gebildet  wird  aus  dem  Landrath,  den  (ersten)  Bürgermeistern
der  Städte  und  aus  Steuerpflichtigen,  deren  Wahl  dem  Kreisausschuß  obliegt.  Gegen
die  Einschätzung  steht  den  Steuerpflichtigen  und  dem  Vertreter  des  Fiskus  das  Recht  des
Recurses  an  die  endgültig  entscheidende  Recurskommission  zu,  welche  aus  einem  Regierungskommissar
  als  Vorsitzenden  und  neun  Steuerpflichtigen  alljährlich  gebildet  wird.

Seit  dem  Beginne  der  Finanzperiode  1884/86  gelangt  die  unterste  Stufe  1a  der
Klassensteuer  (Jahresbetrag  1  M.  44  Pf.)  nicht,  die  Stufe  10  (Jahresbetrag  3  M.)  nur
zur  Hälfte  und  die  Stufe  lc  (Jahresbetrag  4  M.  44  Pf.)  zu  zwei  Drittheilen  zur  Hebung
für  die  Staatskasse.  —  Auf  die  Erhebung  der  Gemeindeumlagen  hat  diese  Bestimmung
des  neuesten  Finanzgesetzes  keinen  Einfluß.  —

Die  Erbschaftssteuer  ist  von  jeder  aus  Veranlassung  des  Todes  eines
Staatsangehörigen  oder  eines  mit  Grundstücken  im  Herzogthum  angesessenen  Ausländers
erfolgenden  Uebertragung  von  beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen  auf  Seitenverwandte
  oder  nicht  verwandte  Personen  zu  zahlen.  Die  zu  entrichtende  Abgabe  beträgt
je  nach  der  größeren  oder  geringeren  Nähe  der  Verwandtschaft  oder  deren  Fehlen  in  3,
6  und  9  Prozent  des  Betrages,  um  welchen  der  Steuerpflichtige  durch  den  Vermögensanfall
  wirklich  reicher  geworden  ist.  —  Zwei  Drittheile  der  Abgaben  fließen  zur  Staatskasse,
  ein  Drittel  zur  Gemeindekasse  des  Wohnorts  des  Erblassers.  Außer  Descendenten
und  Ascendenten  sind  auch  die  einander  beerbenden  Ehegatten  von  der  Abgabe  befreit.
Die  Feststellung  der  Erbschaftssteuer  erfolgt  durch  die  Finanzabtheilung  des  Staatsminist.;
gegen  deren  Entscheidung  ist  blos  Recurs  an  das  Staatsminist.  zulässig.

Der  Staat  in  seiner  vermögensrechtlichen  Beziehung  wird  als  Landesfiskus
bezeichnet,  zum  Unterschied  von  dem  Domänenfiskus,  dessen  Substrat  das  ganze
Domänenvermögen  bildet;  für  Beide  ist  die  Finanzabtheilung  des  Staatsministeriums  der
gesetzliche  Vertreter.

Die  finanzpolitische  Seite  der  Finanzverwaltung,  d.  h.  der  Einfluß  der  Landesvertretung
  auf  dieselbe  ist  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1879  grundsätzlich  geregelt;  die
nachstehenden  Bestimmungen  desselben  dürften  von  allgemeinerem  Interesse  sein.

Der  für  die  Einnahmen  und  Ausgaben  maßgebende,  für  Domänen=  und  Landeskasse