Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  16.  1917.  103

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1917,  betreffend  Beschlagnahme  von
Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff,  Spinnpapier  und  Papiergarn.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
von  Natron=  (Sulfat-,  Zellstoff.  Spinnpapier  und  Papiergarn,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  W.  III.  4000/12.  16.  K.  RA,
betreffend  Beschlagnahme  von  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff-Spinnpapier  und
Papiergarn.
Vom  1.  Februar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  67)  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915
(RöBl.  S.  645),  vom  25.  November  1915  (Rcl.  S.  778)  und  14.  September  1916
(RBl.  S.  1019)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß
der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom
23.  September  1915  (RcBl.  S.  603)  untersagt  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1111.  ;
wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
boer  ron  Selcheht  die  beschl  h  G
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pflegli
zu  behandeln,  zuwiderhandelt,  6  eens  z  bren  «  pfleglich
wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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