Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Staats-Waldungen,  wird  derselben  zu  erkennen  gegeben,  daß  kein  Grund  vorliegt,
die  Inwohner  jener  Orte  anders,  als  die  übrigen  Staats-Angehbdrigen  zu  behandeln,
indem  hier  von  keiner  Gerechtigkeits-Holzabgabe,  sondern  von  Berücksichtigung  armer
Holzbedürftigen  aus  Gnade  die  Rede  ist,  und  dabei  vorausgesetzt  wird,  daß  die
besonderen  Rechte  Dritter  auf  den  Genuß  des  Leseholzes  in  gewissen  Waldungen
nicht  gekränkt  werden,  und  das  Sammeln  des  Leseholzes  nur  da,  wo  es  forstwirthschaftlich
  geschehen  kann,  gestattet,  und  von  den  Forstämtern  nach  den  Vorschriften
der  Dienst-Instruktion  und  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1828  behandelt
werde.

19)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  die  K.  Kreis-Finanzkammern,
  vom  7.  Juli  1829,

die  Anschaffung  und  Austheilung  von  Acckerich-Lesezerkeln  betreffend.

Der  Finanzkammer  wird  auf  das  Anbringen,  betreffend  die  Anschaffung  und
Austheilung  von  Aeckerich-Lesezetteln,  zu  erkennen  gegeben,  daß  es  damir,  wie  mit
den  Leseholz-Zetteln  5),  zu  halten  und  dem  Forst-Personal  der  Einzug  einer  Gebühr
dafür  nicht  zu  gestatten,  dagegen  für  die  Anschaffung  derselben  auf  Rechnung  der
Amtökasse  zu  sorgen  ist.

20)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  die  K.  Finanz-Kammern,
vom  29.  December  13829,

Bestimmungen  hinsichtlich  der  Abreichung  von  Diäten  an  das  nicht  im  königlichen  Dienste
stehende  Forst,Personal,  für  Anwohnung  bei  forsiamtlichen  Rugtagen,  betreffend.

Auf  das  Anbringen  vom  —,  betreffend  die  Frage,  ob  dem  nicht  königlichen
Forst-Personal  von  der  Anwohnung  bei  den  von  den  K.  Forstämtern  abgehaltenen
Rugtagen  Dickten  abzureichen  seyen,  wird  der  Finanzkammer  zu  erkennen  gegeben,
daß  hiebei  zwischen  Personen,  deren  Anwesenheit  das  Forstamt  in  Beziehung  auf  die
Ausübung  der  Forstgerichtsbarkeit  für  nothwendig  erachtet,  und  deßhalb  einberufen
hat,  und  zwischen  solchen  Personen,  die  wegen  eines  Privat-Interesses  bei  dem  Rugtage
  erscheinen,  zu  unterscheiden  ist.

 

*)  Siehe  oben  Seite  457.