Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1418  Nr.  18.  1917.

IIIV2.  Nr.  121  323/341.  Nr.  169.  Altona,  den  24.  Januar  1917.

Bekanntmachung
über  Beschränkung  des  Verkaufs  von  Feuerwerkskörpern  und  Spielwaren.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  in  Erweiterung  der  Vorchrift
  des  §  26  der  1905  in  den  Bundesstaaten  erlassenen  Verordnungen  über  den

erkehr  mit  Sprengstoffen  folgendes:

Feuerwerkskörper  und  Spielwaren  dürfen,  auch  wenn  ;  nur  ganz  geriuge  Mengen
von  Sprengstoffen  enthalten,  an  Personen,  von  denen  ein  Mißbrauch  zu  befürchten  ist,
insbesondere  an  Personen  unter  16  Jahren,  nicht  verkauft  werden.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagezungszustond
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
1915  bestraft.

Die  Zivilbehören  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1917,  betreffend  Albest.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1915  (Röl.
Nr.  115),  betreffend  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  A#best,  wird
hierdurch  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  26.  Januar  d.  Is.,  betreffend
  Meldungen  von  Rohasbest,  Afbestfasern,  Asbestfäden,  Asbestgarne,
Afbestfabrikate  und  Afbestabfälle,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Die  vorgeschriebenen  Meldungen  für  Rohafbest,  Asbestfasern,  Asbestfäden,  Asbestgarne,
  Akbestfabrikate  und  Asbestabfälle  —  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1915  —