Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

122  (Nr.  19.  1917.

II.
Bei  der  Aufnahme  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Anzeige,
2.  Ortsliste  (gleichzeitig  Zählbezirksliste),
3.  Zusammenstellungsvordruck  für  den  obrigkeitlichen  Bezirk.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  sowie  den
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Vordrucken  sind  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

III

Die  Aufnahme  erstreckt  sich  auf  sämtliche  landwirtschaftlichen  Betriebe,
ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche.  Die  zur
Anzeige  verpflichteten  Personen  (ugl.  9§  2  und  3  der  Bundesratsverordnung)
haben  die  der  Anzeigepflicht  unterliegenden,  in  dem  Anzeigenvordruck  aufgeführten
  Vorräte  (vgl.  §§  4  und  5  der  Bundesratsverordnung),  welche  sich  am
15.  Februar  1917  in  ihrem  Gewahrsam  befunden  haben  oder  über  welche  sie,
falls  sie  in  fremden  Speichern,  Getreideböden,  Schrannen,  Schiffsräumen  und
dergleichen  lagern  oder  an  Trocknungsanstalten  oder  Mühlen  zum  Trocknen  oder
Vermahlen  überwiesen  worden  sind,  verfügungsberechtigt  sind,  auch  wenn  sie
die  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  haben,  in  einen  Anzeigenvordruck  einzutragen.


IV.

ie  Verteilung  der  Anzeigenvordrucke  an  die  zur  Anzeige  verpflichteten
Personen  hat  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  sie  sich  spätestens  am  13.  Februar
in  den  Händen  der  zur  Anzeige  Verpflichteten  befinden.

Die  Wiedereinsammlung  der  Anzeigen  und  deren  Prüfung  auf  Vollständigkeit
  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  hat  am  15.  Februar  stattzufinden.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  einzelnen  eingesammelten  Anzeigen  sofort
in  die  Ortslisten  bezw.  in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet  werden,
  zunächst  in  die  Zählbezirkslisten  zu  übertragen  und  die  Ortslisten  bezw.