42 Die Grundlagen. Das Staatsvolk. 8 14
Rechte erfolgt, so gibt es doch manche Einzelgebiete, wo der Unterschied der Rechls—
stellung schon verschwunden ist. Zunächst gilt es auf dem Gebiete des Privatrechts
und des Prozeßrechts durchaus als Regel, daß die Ausländer den Einheimischen gleichstehen,
natürlich unter Vorbehalt der Retorsion 1). Dieselbe Gleichstellung gilt grundsäblich
auf dem Gebiete der Strafrechtspflege, sowohl für das materielle Strafrecht,
wie den Strafprozeß, nur daß der Ausländer hier im Gegensak zum Reichsangchörigen
einer auswärtigen Regierung ausgelie ert werden kann?). Ebenso kann ihn
auch jederzeit eine Auswei sung treffen. Im Gegensatz zum Staats= und Reichsangehörigen
hat er nämlich nicht das Recht sich auf dem Staatsgebiet aufzuhalten.
Es wäre zwar eine Verletzung des Rechts auf Verkehr, wenn ein Staat sich grundsätzlich
gegen die Aufnahme aller Fremden oder doch aller Fremben eines bestimmten
anderen Kulturstaates sperren wollte, darum hat der cinzelne Ausländer aber doch
keinen Anspruch auf Eintritt in das Staatsgebiet. Ist er einmal aufgenommen, so
kann er doch wieder ausgewiesen werden. Auch abgeschen von den Fällen des RStG B.,
in denen die einzelstaatliche Behörde den Ausländer aus dem ganzen Bundesgebiete
ausweisen kann 2), ist auch sonst jederzeit eine Ausweisung durch den Aufenthaltsstaat
aus seinen Gebietsgrenzen möglich, soweit nicht vertragsmäßige Abmachungen
dem im Wege stehen. Die einzige Schranke, die das Völkerrecht dafür anerkennt, ist
die, daß der betreffende Ausländer dem Aufenthaltsstaat lästig geworden sein muß.
Es liegt auf der Hand, daß dieser Rechtszustand unbe friedigend ist nach doppelter Richtung.
Einmal ist diese Voraussetzung viel zu unbestimmt, um einen praktischen Schutz
zu gewähren 1), zum andern bleibt es dem Heimatsstaat überlassen, ob er wegen Verletzung
dieser höchst unbestimmten Norm des Völkerrechts Beschwerde erheben will
oder nicht. Notwendig wäre dagegen namentlich für solche Fremde, die im Aufenthaltstaate
seit Jahren den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältuisse gewonnen haben, daß die
Möglichkeit der Ausweisung an feste Tatbestände geknüpft und ihnen weiter das
Recht gegeben würde, über das Vorliegen dieser Tatbestände eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Es wäre zu wünschen, daß das Reich in diesem Sinne
von seiner Kompetenz zur Gesetzgebung in Sachen der Fremdenpolizei 5) Gebrauch
machte, nachdem andere Kulturstaaten schon vorangegangen sind. Solange die Ausländer
innerhalb des Staatsgebietes geduldet werden, pflegen ihnen die Wohlfahrtscinrichtungen
des Staates, z. B. die Lohr= und Bildungsanstalten, zugute zu kommen, dagegen
sind sie begreiflicherweise von allen politischen Rechten grundsätzlich ausgeschlossen.
Da sic, wie gesagt, tatsächlich die meisten Vorteile des staatlichen Lebens
1) Vgl. v. UUlmanna. a. O. S. 366. Dazu speziell für Deutschland RG. zum Schut der
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 5 23, CPO. SS 110 u. 114, 723, RO. && ö, 237, 238, ferner
Art. 31 EG. zum BGB., wonach auf privatrechtlichem Gebiet eine Vergeltungsmaßregel mit Zustimmung
des Bundesrals durch Anordnung des Reichslanzlers verhängt werden kann.
2) Vgl. RStE B. 5#0. Der Staat kann ohne gegen das Völkerrech! zu verstoßen ein Asyl gewähren,
es sei denn, daß er durch eigene Auslieferungsverträge oder auch durch solche des Reiches
zur Ausliescrung verpflichtet ist, umgekehrt besteht cin Asylrecht des ausländischen Verbrechers niemals,
es sei denn, daß der Staat staatsrechtlich in der Auslieferung gewisser Personen beschränkt
wäre.
3) Vgl. RSt(G. 88 30 Ziff. 2, 284, 362 Abs. 1.
1) Man denke z. V. an die preußische Verwaltungspraxis, die unterscheidet zwischen solchen
Ausländern, die persönlich lästig geworden und solchen, die an sich schon wegen ihres ausländischen
Charakters lästig sind.
5) R. Art. 4 Zifser 1.