Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

42  Die  Grundlagen.  Das  Staatsvolk.  8  14
Rechte  erfolgt,  so  gibt  es  doch  manche  Einzelgebiete,  wo  der  Unterschied  der  Rechls—
stellung  schon  verschwunden  ist.  Zunächst  gilt  es  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts
und  des  Prozeßrechts  durchaus  als  Regel,  daß  die  Ausländer  den  Einheimischen  gleichstehen,
  natürlich  unter  Vorbehalt  der  Retorsion  1).  Dieselbe  Gleichstellung  gilt  grundsäblich
  auf  dem  Gebiete  der  Strafrechtspflege,  sowohl  für  das  materielle  Strafrecht,
wie  den  Strafprozeß,  nur  daß  der  Ausländer  hier  im  Gegensak  zum  Reichsangchörigen
einer  auswärtigen  Regierung  ausgelie  ert  werden  kann?).  Ebenso  kann  ihn
auch  jederzeit  eine  Auswei  sung  treffen.  Im  Gegensatz  zum  Staats=  und  Reichsangehörigen
  hat  er  nämlich  nicht  das  Recht  sich  auf  dem  Staatsgebiet  aufzuhalten.
Es  wäre  zwar  eine  Verletzung  des  Rechts  auf  Verkehr,  wenn  ein  Staat  sich  grundsätzlich
  gegen  die  Aufnahme  aller  Fremden  oder  doch  aller  Fremben  eines  bestimmten
anderen  Kulturstaates  sperren  wollte,  darum  hat  der  cinzelne  Ausländer  aber  doch
keinen  Anspruch  auf  Eintritt  in  das  Staatsgebiet.  Ist  er  einmal  aufgenommen,  so
kann  er  doch  wieder  ausgewiesen  werden.  Auch  abgeschen  von  den  Fällen  des  RStG  B.,
in  denen  die  einzelstaatliche  Behörde  den  Ausländer  aus  dem  ganzen  Bundesgebiete
ausweisen  kann  2),  ist  auch  sonst  jederzeit  eine  Ausweisung  durch  den  Aufenthaltsstaat
  aus  seinen  Gebietsgrenzen  möglich,  soweit  nicht  vertragsmäßige  Abmachungen
dem  im  Wege  stehen.  Die  einzige  Schranke,  die  das  Völkerrecht  dafür  anerkennt,  ist
die,  daß  der  betreffende  Ausländer  dem  Aufenthaltsstaat  lästig  geworden  sein  muß.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  dieser  Rechtszustand  unbe  friedigend  ist  nach  doppelter  Richtung.
  Einmal  ist  diese  Voraussetzung  viel  zu  unbestimmt,  um  einen  praktischen  Schutz
zu  gewähren  1),  zum  andern  bleibt  es  dem  Heimatsstaat  überlassen,  ob  er  wegen  Verletzung
  dieser  höchst  unbestimmten  Norm  des  Völkerrechts  Beschwerde  erheben  will
oder  nicht.  Notwendig  wäre  dagegen  namentlich  für  solche  Fremde,  die  im  Aufenthaltstaate
  seit  Jahren  den  Mittelpunkt  ihrer  Lebensverhältuisse  gewonnen  haben,  daß  die
Möglichkeit  der  Ausweisung  an  feste  Tatbestände  geknüpft  und  ihnen  weiter  das
Recht  gegeben  würde,  über  das  Vorliegen  dieser  Tatbestände  eine  richterliche  Entscheidung
  herbeizuführen.  Es  wäre  zu  wünschen,  daß  das  Reich  in  diesem  Sinne
von  seiner  Kompetenz  zur  Gesetzgebung  in  Sachen  der  Fremdenpolizei  5)  Gebrauch
machte,  nachdem  andere  Kulturstaaten  schon  vorangegangen  sind.  Solange  die  Ausländer
innerhalb  des  Staatsgebietes  geduldet  werden,  pflegen  ihnen  die  Wohlfahrtscinrichtungen
  des  Staates,  z.  B.  die  Lohr=  und  Bildungsanstalten,  zugute  zu  kommen,  dagegen
  sind  sie  begreiflicherweise  von  allen  politischen  Rechten  grundsätzlich  ausgeschlossen.
  Da  sic,  wie  gesagt,  tatsächlich  die  meisten  Vorteile  des  staatlichen  Lebens

1)  Vgl.  v.  UUlmanna.  a.  O.  S.  366.  Dazu  speziell  für  Deutschland  RG.  zum  Schut  der
Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  5  23,  CPO.  SS  110  u.  114,  723,  RO.  &&  ö,  237,  238,  ferner
Art.  31  EG.  zum  BGB.,  wonach  auf  privatrechtlichem  Gebiet  eine  Vergeltungsmaßregel  mit  Zustimmung
  des  Bundesrals  durch  Anordnung  des  Reichslanzlers  verhängt  werden  kann.

2)  Vgl.  RStE  B.  5#0.  Der  Staat  kann  ohne  gegen  das  Völkerrech!  zu  verstoßen  ein  Asyl  gewähren,
  es  sei  denn,  daß  er  durch  eigene  Auslieferungsverträge  oder  auch  durch  solche  des  Reiches
zur  Ausliescrung  verpflichtet  ist,  umgekehrt  besteht  cin  Asylrecht  des  ausländischen  Verbrechers  niemals,
  es  sei  denn,  daß  der  Staat  staatsrechtlich  in  der  Auslieferung  gewisser  Personen  beschränkt
wäre.

3)  Vgl.  RSt(G.  88  30  Ziff.  2,  284,  362  Abs.  1.

1)  Man  denke  z.  V.  an  die  preußische  Verwaltungspraxis,  die  unterscheidet  zwischen  solchen
Ausländern,  die  persönlich  lästig  geworden  und  solchen,  die  an  sich  schon  wegen  ihres  ausländischen
  Charakters  lästig  sind.

5)  R.  Art.  4  Zifser  1.