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Gebührenordnung
für die
Genehmigung und Beaussichtigung von Bauten im Stadtbezirk Posen.
Auf Grund der Beschlüsse der städtischen Körperschaften hierselbst
vom 16. Januar 1895 wird hierdurch in Gemäßheit der
88 6 ff. des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Nachstehendes
bestimmt:
§ 1.
Für Genehmigung und Beausfsichtigung von Neubauten, Umbauten
und anderen baulichen Herstellungen werden Gebühren nach
folgendem Tarif erhoben:
Bei einer Bausumme von:
5§°* 5 7 —— —
von bis aus- von bis aus-——..-m
4—1 4—.
"1a
15 100 — 50%00% 0002 50
100 300 — 12000000 —
300 6ö00
600 10000 — 18 000%1000 5 —
1u 000 180002 0 21000 24000 152 50
1800 3000 50%000 27000 160 —
3000 600005002000090007 50
6 000 900015. s. w. für 3000 M. mehr 7 50
8§ 2.
Die Zahlung der Gebühr ist bei Aushändigung des Baukonsenses
durch Vorlegung der Kassenquittung nachzuweisen.
§ 3.
Wird das Gesuch, nachdem der Konsens bereits erteilt ist,
zurückgezogen, so sind die halben Gebühren zu zahlen.
84.
Rückstände werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
beigetrieben.
85.
Die Gebührentaxe für Bausachen vom 1. April 1816 wird
aufgehoben.