Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Verfügung  des  Justizministeriums,
bekrefend  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  portugiesische  Regierung.
Vom  17.  Dezember  1894.

Auf  Grund  einer  mit  der  Königlich  portugiesischen  Regierung  getroffenen
Vereinbarung  wird  Nachstehendes  bestimmt:

1)  Die  in  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni  1888,  betreffend
die  Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische  Regierungen,  Reg.  Blatt  S.  285,
Amtsblatt  S.  35,  und  in  der  Nachtragsverfügung  des  Justizministeriums  vom  4.  November
  1889,  Reg.  Blatt  S.  315,  Amtsblatt  S.  49,  vorgeschriebene  Uebersendung  von
Strafnachrichten  an  die  Regierungen  von  Belgien,  Brasilien,  Italien,  Luxemburg,
der  Schweiz  und  Spanien  findet  in  Zukunft  in  gleicher  Weise  auch  bezüglich  der  gegen
einen  portugiesischen  Staatsangehörigen  ergangenen  Verurtheilungen  gegenüber  der  Königlich
  portugiesischen  Regierung  statt.

2)  Bei  Ausfüllung  des  Formulars  (Strafnachricht  A)  ist  mit  Rücksicht  auf  die  in
Portugal  übliche  Art  der  Namenführung,  wonach  alle  Vornamen  aufgeführt  werden
und  zwischen  den  Vornamen  und  dem  der  Person  zukommenden  Familiennamen  noch  der
Familienname  der  Mutter  oder  bei  verheiratheten  oder  verheirathet  gewesenen  Frauen  der
von  ihnen  vor  der  Verheirathung  geführte  Familienname  (Geburtsname)  eingeschoben  zu
werden  pflegt,  Folgendes  zu  beobachten:

In  Spalte  4  ist  als  Familienname  des  Verurtheilten  nur  der  ihm  zukommende
Familienname  (bei  verheiratheten  oder  verheirathet  gewesenen  Frauen  ihr  Geburtsname)
aufzunehmen.  In  dem  Raum  für  die  Vornamen  sind  sämmtliche  Vornamen  aufzuführen.
  Der  in  den  Namen  eingeschobene  Familienname  der  Mutter  und  bei  verheiratheten
  oder  verheirathet  gewesenen  Frauen  der  Familienname  des  Ehemannes  bleiben
in  Spalte  4  demgemäß  weg.  Dagegen  sind  in  Spalte  6  die  Familiennamen  der
beiden  Eltern  nebst  deren  sämmtlichen  Vornamen  und  bei  verheiratheten  oder
verheirathet  gewesenen  Frauen  in  Spalte  9  der  Vor=  und  Familienname  des  Ehemannes
  oder  früheren  Ehemannes  aufzuführen.

Stuttgart,  den  17.  Dezember  1894.
Faber.