Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

198  Oberstrichlerliche  Entscheidungen.

errichtung  den  Zeugen  die  von  ihnen  unterschriebene
Urkunde  als  ihren  letzten  Willen  beheichnete.  Der  erste,
von  H.  wahrgenommene  Vorgang  gehört  zu  den,  die.
Testamentserrichtung  vorbereitenden  Handlungen.  Der
Testamentsact,  in  Ansehung  dessen  die  Formvorschriften
beobachtet  sein  müssen,  beginnt  in  dem  Augenblicke,  in
dem  die  sieben  Zeugen  sich  versammelt  hatten.  Revisionskläger
  suchen  darzulegen,  daß  hier  die  Erfordernisse  des
gemeinen  Rechts  über  mündliche  Testamente  vorliegen.
Das  Wesen  dieser  Testamentsart  besteht  darin,  daß  der
Erblasser  seinen  letzten  Willen  vollständig,  und  den  Zeugen
hörbar  und  verständlich  erklärt  (Dernburg,  Pand.
Bd.  3  §  70).  Da  nicht  die  Erblasserin,  sondern  ein
Dritter  den  vorher  niedergeschriebenen  letzten  Willen  den
Zeugen  kundgab,  erkannte  das  Berufungsgericht  im  Anschlusse
  an  die  Ausführungen  der  ersten  Instanz  dem
Acte  die  Wirkung  eines  mündlichen  Testamentes  ab,  wozu
nach  der  Meinung  beider  Vorinstanzen  gehört,  daß  der
Testator  selbst  den  ganzen  Inhalt  des  Testaments  den
Zeugen  mündlich  erklärt.  Es  soll  indessen  den  Revisionsklägern
  zugegeben  werden,  daß  im  Gebiete  des  gemeinen
Rechts  von  der  Rechtsprechung  die  Formvorschriften  nicht
in  erschwerendem  Sinne  ausgelegt  werden  (Entsch.  d
RG.  Bd.  12  S.  164),  daß  demzufolge  bei  der  mündlichen
  Testamentserrichtung  es  als  genügend  angesehen
werden  kann,  wenn  der  Erblasser  den  von  einem  Anderen
ausgesprochenen  letzten  Willen  als  den  seinigen  anerkennt.
Geht  man  von  dieser,  in  der  Praxis  vertretenen  Rechtsansicht
  ans  (Seuffert,  Arch.  Bd.  19  Nr.  243:  Bl.  f.
RA.  Bd.  21  S.  455),  so  steht  der  Gültigkeit  des  Testaments
  nicht  entgegen,  daß  der  Caplan  H.  den  Zeugen
den  Teslamentsinhalt  kundgab,  da  bei  dem  Vorgange,
wie  er  sich  zutrug,  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  der  letzte
Wille  durch  eine,  von  der  Erblasserin  nach  dem  Verlesen
des  Testaments  abgegebene  Erklärung  zum  Ausdrucke
gelangte.  Aber  in  Ansehung  dieses  mündlichen  Actes