198 Oberstrichlerliche Entscheidungen.
errichtung den Zeugen die von ihnen unterschriebene
Urkunde als ihren letzten Willen beheichnete. Der erste,
von H. wahrgenommene Vorgang gehört zu den, die.
Testamentserrichtung vorbereitenden Handlungen. Der
Testamentsact, in Ansehung dessen die Formvorschriften
beobachtet sein müssen, beginnt in dem Augenblicke, in
dem die sieben Zeugen sich versammelt hatten. Revisionskläger
suchen darzulegen, daß hier die Erfordernisse des
gemeinen Rechts über mündliche Testamente vorliegen.
Das Wesen dieser Testamentsart besteht darin, daß der
Erblasser seinen letzten Willen vollständig, und den Zeugen
hörbar und verständlich erklärt (Dernburg, Pand.
Bd. 3 § 70). Da nicht die Erblasserin, sondern ein
Dritter den vorher niedergeschriebenen letzten Willen den
Zeugen kundgab, erkannte das Berufungsgericht im Anschlusse
an die Ausführungen der ersten Instanz dem
Acte die Wirkung eines mündlichen Testamentes ab, wozu
nach der Meinung beider Vorinstanzen gehört, daß der
Testator selbst den ganzen Inhalt des Testaments den
Zeugen mündlich erklärt. Es soll indessen den Revisionsklägern
zugegeben werden, daß im Gebiete des gemeinen
Rechts von der Rechtsprechung die Formvorschriften nicht
in erschwerendem Sinne ausgelegt werden (Entsch. d
RG. Bd. 12 S. 164), daß demzufolge bei der mündlichen
Testamentserrichtung es als genügend angesehen
werden kann, wenn der Erblasser den von einem Anderen
ausgesprochenen letzten Willen als den seinigen anerkennt.
Geht man von dieser, in der Praxis vertretenen Rechtsansicht
ans (Seuffert, Arch. Bd. 19 Nr. 243: Bl. f.
RA. Bd. 21 S. 455), so steht der Gültigkeit des Testaments
nicht entgegen, daß der Caplan H. den Zeugen
den Teslamentsinhalt kundgab, da bei dem Vorgange,
wie er sich zutrug, nicht ausgeschlossen ist, daß der letzte
Wille durch eine, von der Erblasserin nach dem Verlesen
des Testaments abgegebene Erklärung zum Ausdrucke
gelangte. Aber in Ansehung dieses mündlichen Actes