Einleitung.
Das Gesetz über Kapitalabfindung
an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgeses)
vom 3. Juli
1916 (Reichsgesetzblatt S. 690 ff.) verdankt seine
Entstehung dem in weiten Kreisen unseres Vaterlandes
empfundenen Bedürfnis, für die Kriegsbeschädigten
und ihre Hinterbliebenen noch in anderer
Weise Sorge zu tragen als nur durch die Gewährung
von Renten- und Pensionsbezügen auf Grund der bisberigen
Gesetzgebung, die in dem Mannschafts-Versorgungs-Gesetz
vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzblatt
S. 593 ff. — und dem Militärhinterbliebenen-Gesetz
vom 17. Mai 1907—Reichsgesetzblatt S. 214 ff. —
ihren Ausdruck sand. Besonders für die vom
Lande stammenden Kriegsbeschädigten erschien es als
ein dringendes Bedürfnis, wenn man sie ihrem Beruf
erhalten wollte, ihnen die Möglichkeit zu gewähren,
die ihnen noch verbliebenen Kräfte auf einem Eigenbesitz
zu verwerten. Denn der Eigenbesitz einer landwirtschaftlichen
oder Gärtnerstelle bietet hierzu die
Möglichkeit in viel besserer Form als eine Stellung in
fremdem Dienst, weil in dem Eigenbesitz der Herr des
Hofs die Tätigkeit, die für die Wirtschaft im Ganzen
Meyer, Kapltalabfindungsgeses. 1