Nr. 23. 1915. 131
(2) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betreffend den Vollzug des Weingesetzes.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. April 1910, betreffend
den Vollzug des Weingesetzes (Rbl. 1910 Nr. 16), bringt das unterzeichnete
Ministerium hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die amtlichen Untersuchungen
von Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zollinland eingeführt
werden, an Stelle des zum Heeresdienst einberufenen Hofapothekers Dr.
P. Haacke zu Schwerin der Abteilung III des Landesgesundheitsamts auch für
die Bezirke der Hauptzollämter Wismar und Schwerin bis auf weiteres übertragen
sind.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
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