Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  23.  1915.  131

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915,  betreffend  den  Vollzug  des  Weingesetzes.


Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  11.  April  1910,  betreffend
den  Vollzug  des  Weingesetzes  (Rbl.  1910  Nr.  16),  bringt  das  unterzeichnete
Ministerium  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  die  amtlichen  Untersuchungen
  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische,  die  in  das  Zollinland  eingeführt
  werden,  an  Stelle  des  zum  Heeresdienst  einberufenen  Hofapothekers  Dr.
P.  Haacke  zu  Schwerin  der  Abteilung  III  des  Landesgesundheitsamts  auch  für
die  Bezirke  der  Hauptzollämter  Wismar  und  Schwerin  bis  auf  weiteres  übertragen
  sind.

Schwerin,  den  6.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

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