Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  12.  127

der  Reklamationsfrist  ist  die  Distriktspolizeibehörde  zu  verständigen.  Im  übrigen  haben
hinsichtlich  des  Reklamationsverfahrens  die  oben  in  den  §§  22  bis  24  enthaltenen  Vorschriften
entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Al  Die  nach  den  Baufallanzeigen  veranlaßten  Anderungen  an  der  Arealsteuer  sind  vom
Rentamt  auf  Grund  der  geprüften  Messungsverzeichnisse  zu  behandeln.

8  32.
(Zu  8  36  des  Gesetzes.)

1Die  Haussteuer  ist  gemeinsam  mit  der  Grundsteuer  und  den  Kreisumlagen  aus  diesen
Steuern  in  der  Regel  in  zwei  Jahreshälften  zu  entrichten.  Den  Zeitpunkt  der  Einhebung
hat  das  Rentamt  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Verfalltermine  festzusetzen  und  vor  der
jedesmaligen  Einhebung  bekanntzugeben.  Soweit  die  Jahresschuldigkeit  eines  Pflichtigen  an
Grund=  und  Haussteuern  nebst  den  Kreisumlagen  hieraus  3  —&  nicht  übersteigt,  ist  sie  mit
dem  vollen  Betrag  im  zweiten  Einhebungstermin  einzuheben.

I  Vorauszahlungen  bereits  berechneter  Schuldigkeiten  sind  von  den  Rentämtern  und  den
mit  der  Einhebung  der  Steuern  und  Kreisumlagen  betrauten  pfälzischen  Einnehmereien
jederzeit  anzunehmen.  Ebenso  haben  die  Rentämter  nachträgliche  Zahlungen  an  bereits
abgeschriebenen  oder  niedergeschlagenen  Steuern  und  Kreisumlagen  jederzeit  anzunehmen.

A  Die  Rentämter  sind  befugt,  zahlungswilligen  Pflichtigen,  die  zur  rechtzeitigen  Entrichtung
  der  Steuern  und  Kreisumlagen  nicht  imstande  sind,  Stundung  zu  gewähren.
Stundungen  über  den  Schluß  des  Rechnungsjahrs  hinaus  bedürfen  der  Genehmigung  der
Regierungsfinanzkammer.

§  33.
(Zu  §  37  des  Gesetzes.)

Zuständig  zur  Niederschlagung  der  Haussteuer  sind  die  Rentämter,  wenn  die  niederzuschlagende
  Jahresschuldigkeit  samt  den  treffenden  Kreisumlagen  eines  Pflichtigen  nicht  mehr
als  10  —X  beträgt.  Handelt  es  sich  um  einen  höheren  Betrag,  so  bedarf  die  Niederschlagung
der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer.

§  34.
(Zu  §§  39,  40  des  Gesetzes.)

!  Die  Gewährung  eines  Nachlasses  an  der  Mietsteuer  setzt  voraus,  daß
1.  Wohnungen  oder  Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  unvermietet
bleiben  und  während  dieser  Zeit  in  keiner  Weise  benützt  werden,

Entrichtung
der
Haussteuer.

Niederschlagung

der
Haussteuer.

Nachlaß
an  der
Mietsteuer.