Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Aerzte  werden  jedoch  von  ihrer  ersten  Anstellung
  als  Oberamts-Arzt  berechnet,  wogegen
  dieselben  auch  die  gesehlichen  Beiträge
zum  Pensions-Fonds  vom  18.  Nov.  1817
oder  (bei  den  erst  nach  diesem  Zeitpunkt

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Angestellten)  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung
  an  nachzubezahlen  haben.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mir
der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesehes
  beauftragt.

Gegeben  Marseille  den  :7.  Juli  1824.

Wilheln,

Oer  problsorische  Chef  des  Departements  des  Innern:

von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-  Sekretär,

PVellnagel.