Aerzte werden jedoch von ihrer ersten Anstellung
als Oberamts-Arzt berechnet, wogegen
dieselben auch die gesehlichen Beiträge
zum Pensions-Fonds vom 18. Nov. 1817
oder (bei den erst nach diesem Zeitpunkt
538
Angestellten) von der Zeit ihrer Anstellung
an nachzubezahlen haben.
Unser Ministerium des Innern ist mir
der Vollziehung des gegenwärtigen Gesehes
beauftragt.
Gegeben Marseille den :7. Juli 1824.
Wilheln,
Oer problsorische Chef des Departements des Innern:
von Schmidlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats- Sekretär,
PVellnagel.