1849. 211
getrieben, ohne daß auf irgend einen Einwand, namentlich auch nicht auf den,
daß die magazinirten oder mit solidarischer Haftverbindlichkeit auf dem Schlage
oder sonst übernommenen Hölzer noch nicht verkauft oder verbraucht seien, Rücksicht
genommen wird.
## Beseitigung der Rückstände findet eine neue Ereditbewilligung nicht
statt
K. 5.
Bauhölzer zum inländischen Baubedürfniß werden für die ermäßigte Tare
nur auf den Grund von, durch einen besondero hierzu verpflichteten Zimmermeister
autgestellte, amtlich bestdtigte Scheine, auf welchen das Bedürfniß an Holz nach
Quaneitt und Sortiment aufgeführt ist, von der Forstbehörde abgegeben.
Die Gebühren für die genannten Scheine sind von den Bauherren zu tragen
und. werden bei Neubauten auf 1 Fl., bei Hauptreparaturen auf 80 Kr. und bei
kleinen Reporaturen auf 20 Kr. hiermit festgestellt.
Die Bauhölzer werden nur gegen baare Zahlung verabfolgt.
K. u.
Räcksichtlich der zur Beereibung bürgerlicher Gewerbe abzugebenden Nutz= und
Werkpolzer haben die betreffenden Verwaltungsbehörden des von den einzelnen
Handwerken, Kisten-, Kästen- und Schachtelmachern und dergl. zur Verarbeitung
geforderte Quantum zu prüfen und mit ihrem Abktest zu versehen.
Die Nutz= und Werkhölzer werden ebenfalls nur gegen baare Zahlung abgegeben,
doch sollen an passenden Orten in den 5 oberen Waldforsten vom Staate
Werkholzmagazine errichtet werden, aus welchen Werkholz gegen baare Bezahlung
abzugeben ist.
K. v.
Damit die Vertheilung der Hölzer nach den in &8 4. 5. und 6. gegebenen Anleitungen
zweckmaßig geschehen kann, und verbotswidriger Verwendung und der
Holzverschwendung im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung des Staats mäglichst
vorgebeugt wird, werden im Februar jeden Jahres nach Bezirken, Ort und
Zeit von der Forstbehörde zeitig, und zwar wenigstens 4 Wochen vorher bekannt
zu machende, Schreibtage gehalten, und zwar insofern vonder Forstbehörde oder von
den betheiligten Gemeinden ein Antrag gestellt wird, unter Mitwirkung der einschlägigen
Verwaltungsbehörde, bei welchen ein Abgeordneter jeder Gemeinde rücksichtlich
der zu den Magazinen abzugebenden Brennhölzer und die Bedürfenden rück-29
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