Nr. 50 1917. 339
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen
müssen, 0 sie meldepfli Prd Vorräte im Gewahrsam haben sind verplflichtet, die zur
Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den. bsendern oder den 2 7
föngern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese An QV
bunt den Spebiteuren oder Lagerhaltern nicht erteilt, oder erscheint sie ihnen nich
glaubhaft, so sind sie verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen.
8 6.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde-
scheinen erstattet werden. Für jede der im § 1 verzeichneten Warengruppen werden be-
sondere Vordrucke ausgegeben. » »
Die Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den Amtsstellen einge-
reicht sein, die von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden
mit der Einsammlung beauftragt sind. ·
b Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf den Meldescheinen nicht vermerkt
werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren ein-
zufordern.
§ 6.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden
über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
§5 7.
Wer den Vorschriften der §§ 1, 3, 4 und 5 oder den nach § 6 bieser Bekannt-
machung erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 20
Nummer 1 der undsratserorkng über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
. 10. Juni ..
Strick= und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 15. März 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(3) Bekanntmachung vom 15. März 1917, betreffend Bestandserhebung und
Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung
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