Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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von  deim  Niederlage-Conto  abgeschriebenen  Menge  enispricht.  Ist  die  letztere
Menge  größer  als  die  erstere,  so  kommt  die  Differenz  bei  dem  nächsten  Quartal-Abschlusse
  zur  Anrechnung.

Lager-Revisionen  finden  ganz  nach  dem  Ermessen  der  Zollverwaltung  statt,  jedenfalls

  aber  wird  mindestens  einmal  im  Jahre  eine  Revision  der  ganzen  Niederlage
  vorgenommen.

Die  Fabrikanten  haben  die  über  den  Fabrikbetrieb  zu  führenden  Bücher  (Fabrikoder

  Betriebsbücher)  so  einzurichten,  daß  daraus  ohne  besondere  Schwierigkeiten
ersehen  werden  kann,  welche  Arten  von  Waaren  hergestellt  sind  und  welches
Material  dazu  benutzt  worden  ist.

Die  Einsicht  dieser  Fabrik=  oder  Betriebs-Bücher  ist  den,  mit  der  Beaufsichtigung
  der  Fabrik  beauftragten  Beamten  jederzeit  zu  gestatten.

Auch  sind  die  Fabrikanten  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Hauptamtes,  die
Einsicht  ihrer  sonstigen  Geschäftsbücher  und  Korrespondenzen  zu  gestatten,  um
Ueberzeugung  davon  zu  gewähren,  wessen  Bestellungen  sic  ausführen,  sowie  ob
und  in  welchem  Umfange  sie  inländisches  Eisen  oder  Eisenwaaren  beziehen.

.  Der  Zollverwaltung  bleibt  ferner  vorbehalten,  nach  Befinden  weitere  Kontrolen

anzuordnen,  namentlich  aber  den  Betrieb  der  Fabriken  durch  Aufsichtsbeamte
speziell  überwachen  zu  lassen.  Diesen  Beamten  ist  der  Zutritt  zu  allen  Fabrikräumen
  zu  jeder  Tageszeit  und  auch  zur  Nachtzeit  so  lange  zu  gestatten,  als  in
der  Fabrik  gearbeitet  wird.

Die  Zollverwaltung  ist  befugt,  die  Begünstigung  jederzeit  zurückzunehmen.

Die  Zurücknahme  soll  immer  erfolgen,  wenn  ein  Fabrikant  wegen  Defraudation
  die  gesetzliche  Strafe  verwirkt  hat,  und  sie  kann  insbesondere  auch  dann
ausgesprochen  werden,  wenn  ein  Buchführer  oder  Arbeiter  der  Fabrik  in  solcher
Art  wegen  Vergehungen,  welche  er  im  Interesse  des  Fabrikanten  verübt  hat,  mit
Strafe  belegt  worden  ist.

Die  Fabrikanten  haben  sich  einer,  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden  Konventionalstrafe

  bis  zu  der  Summe  von  100  Rthlrn.  in  allen  Fällen  zu  unterwerfen,
  in  welchen  sie  den,  im  Interesse  der  Zollverwaltung  von  den  zuständigen
Zoll=  oder  Steuer-Behörden  getroffenen  Anordnungen  keine  Folge  leisten,  vorbehaltlich
  der  Zurücknahme  der  Begünstigung  bei  fortgesetzter  Weigerung.