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von deim Niederlage-Conto abgeschriebenen Menge enispricht. Ist die letztere
Menge größer als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal-Abschlusse
zur Anrechnung.
Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls
aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage
vorgenommen.
Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrikoder
Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere Schwierigkeiten
ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches
Material dazu benutzt worden ist.
Die Einsicht dieser Fabrik= oder Betriebs-Bücher ist den, mit der Beaufsichtigung
der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten.
Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Hauptamtes, die
Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu gestatten, um
Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sic ausführen, sowie ob
und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen.
. Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere Kontrolen
anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte
speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrikräumen
zu jeder Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange zu gestatten, als in
der Fabrik gearbeitet wird.
Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen.
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defraudation
die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbesondere auch dann
ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher
Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit
Strafe belegt worden ist.
Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu bestimmenden Konventionalstrafe
bis zu der Summe von 100 Rthlrn. in allen Fällen zu unterwerfen,
in welchen sie den, im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen
Zoll= oder Steuer-Behörden getroffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbehaltlich
der Zurücknahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung.