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Jahrs 1873 wird nach Maßgabe der Beilage anerkannt der Betrag von
0794,500 fl.
Zur Deckung dieser Summe dienen die Extraordinarien des Militär-Etats
von 1872 und 1873 und die Ersparnisse des Militär-Etats
bis zum 31. Dezember 1872 im Betrag von 1,084,000 fl.
vorbehältlich der genaueren Feststellung dieser Summe nach Abschluß
und Abhör der betreffenden Rechnung.
Der Rest mit. 710,500 fl.
wird dem Kriegs-Ministerium als Vorschuß zur Verfügung gestellt auf Wiederersatz
mittelst derjenigen Beträge, welche nach Art. 12 und 13 der Militärkonvention künftig
an der von Württemberg für den Reichsmilitärhaushalt zu leistenden Summe erspart,
beziehungsweise flüssig gemacht werden können.
Ueber die Verwendung der oben genannten Summe von 10,794,500 fl. ist der
Landesvertretung in abgesonderter Rechnung Nachweis zu geben.
Art. 3.
Die in Art. 1 und 2 genannten Summen im Gesammtbetrag von 1,550,500 fl.
sind von dem Finanz-Ministerium nach Bedarf aus dem Antheil der diesseitigen Staatskasse
an der französischen Kriegsentschädigung dem Kriegs-Ministerium abzugeben.
Gegenwätiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der
Finanzen zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart den 19. Mai 1873.
Karl.
Der Kriegs-Minister:
v. Suckow.
Der Finanz-Minister:
Renner.