Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

188

Jahrs  1873  wird  nach  Maßgabe  der  Beilage  anerkannt  der  Betrag  von
0794,500  fl.

Zur  Deckung  dieser  Summe  dienen  die  Extraordinarien  des  Militär-Etats
  von  1872  und  1873  und  die  Ersparnisse  des  Militär-Etats
bis  zum  31.  Dezember  1872  im  Betrag  von  1,084,000  fl.
vorbehältlich  der  genaueren  Feststellung  dieser  Summe  nach  Abschluß
und  Abhör  der  betreffenden  Rechnung.

Der  Rest  mit.  710,500  fl.
wird  dem  Kriegs-Ministerium  als  Vorschuß  zur  Verfügung  gestellt  auf  Wiederersatz
mittelst  derjenigen  Beträge,  welche  nach  Art.  12  und  13  der  Militärkonvention  künftig
an  der  von  Württemberg  für  den  Reichsmilitärhaushalt  zu  leistenden  Summe  erspart,
beziehungsweise  flüssig  gemacht  werden  können.

Ueber  die  Verwendung  der  oben  genannten  Summe  von  10,794,500  fl.  ist  der
Landesvertretung  in  abgesonderter  Rechnung  Nachweis  zu  geben.

Art.  3.

Die  in  Art.  1  und  2  genannten  Summen  im  Gesammtbetrag  von  1,550,500  fl.
sind  von  dem  Finanz-Ministerium  nach  Bedarf  aus  dem  Antheil  der  diesseitigen  Staatskasse
  an  der  französischen  Kriegsentschädigung  dem  Kriegs-Ministerium  abzugeben.

Gegenwätiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der
Finanzen  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  Mai  1873.

Karl.
Der  Kriegs-Minister:
v.  Suckow.
Der  Finanz-Minister:
Renner.