Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

390 Nr. 58. 1917 
5 1. 
Alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirtschaftlichen Betriebe, alle 
öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Kleinhandel mit Schuhwaren 
betreiben, haben vom Beginn des 12. März 1917 ab ein Lagerbuch nach einem von der 
Reichsbelleidungsstelle vorgeschriebenen Muster zu führen, in welches der am Beginn 
dieses Tages vorhandene Bestand an Schuhwaren, ferner die nach Beginn dieses Tages 
eintreffenden Zugänge sowie die entstehenden Abgänge an die Verbraucher nach fol- 
genden Warengattungen getrennt einzutragen sind: · 
Warengattung I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschließlich Schaftstiefel) 
a) für Männer in allen Größen, 
b) für Fauen in allen Größen 
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 
Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Unterböden, 
dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild= oder ähnlichem Oberleder besteht, gleich- 
gültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergestellt ist. 
Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art 
a) für Männer in allen Größen, 
b) für Frauen in allen Größen, 
3 für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus. Roßleder jeder Art außer Roßlack, 
aber einschließlich Roßchevreau-, ferner aus Roßbox-, Rindbox= und Rindleder, Spalt 
und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft= oder Bodenausführung, einschließlich Holg- 
oder sonstigen Ersatzsohlen. 
Warengattung III: Anderes Leder-Straßenschuhwerk aller Art, soweit nicht unter U 
oder IV genannt, 
a) für Männer in allen Größen, 
b) für Frauen in allen Größen, 
Jc) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
s) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus farbigem oder schwarzem Chevreau= 
Boxkalb= oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisch-, Reh-, Hirschleder und 
dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht auf Schaft= oder Bodenausführung, 
einschließlich Holz= oder sonstigen Ersatzsohlen. 
Warengattung IVI: Straßenschuhwerk aus Lackleder, 
3 für Männer in allen Größen, 
b) für Frauen in allen Größen, 
Jc) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
	        
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