Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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116)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  sämtliche  Colleginkstellen
  des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens,  vom  9.  Juli  1834,

betreffend:  die  Berichtigung  von  Sportelansätzen  und  Rückerstattung  von  Sporteln.

In  Beziehung  auf  die  Berichtigung  von  Sportelansähen  und  die  Rückerstattung
von  Sporteln  wird  zu  Ergänzung  der  unter  dem  21.  Februar  1829  zu  Vollziehung
des  allgemeinen  Sportelgeseßes  vom  25.  Juni  1828  ergangenen  Justruktion  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  Aufhebung,  Herabsesung  oder  Erhöhung  eines  Sportelansahes  aug
rechtlichen  Gründen  kann  ebensowohl  von  der  Stelle,  die  sie  angesetzt  har,
als  von  den  höheren  Behbrden  verfügt  werden.

2)  Wird  eine  bereits  bezahlte  Sportel  aus  Rechtsgründen  aufgehoben  oder  herabgesetzt,
  so  ist  der  zuviel  bezahlte  Vetrag  aus  der  Sportelkasse  desjenigen  Bezirksamts
  zurück  zu  erstatten,  welches  die  betreffende  Sportel  seiner  Zeir  erhoben
  und  verrechnet  hat,  und  diese  Ausgabe  durch  Beziehung  auf  den  amtlichen
Beschluß,  oder  die  höhere  Verfügung,  worauf  die  Zurückzahlung  der  Sportel
oder  eines  Theils  derselben  beruht,  zu  rechtfertigen,  auch  der  Sportelrechnung
die  von  dem  Betheiligten  hierüber  ausgestellte  Empfangsurkunde  beizuschließen.

3)  Das  gleiche  Verfahren  ist  auch  bei  dem  von  dem  Ministerium  ausgeschriebenen,
oder  von  ihm  Kraft  der  ihm  verliehenen  Vollmacht  selbst  verfügten  völligen
oder  theilweisen  Nachlaß  einer  bereits  entrichteten  Sportel  im  Wege  der
Gnade  zu  beobachten.

Die  Kreis-Regierung  2c.  hat  sich  nach  diesen  Vorschriften  zu  achten,  und  die  ihr

nachgesetzten  Bezirbs-Polizeicmter  hienach  gleichfalls  anzuweisen.

117)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  22.  Oktober  1854,
betreffend:  das  Verfahren  bei  der  Unterbringung  Geisteskranker  in  einem  Staats-Irrenhausc.
Da  man  die  Wahrnehmung  gemacht  hat,  daß  die  Vorschriften  für  das  Verfahren

  bei  der  Unterbringung  Geisteskranker  in  einem  Staats-Irrenhause,  welche  durch
die  Polizeibehörden  von  Amtswegen  veranstaktet  wird,  mit  den  seit  der  Gründung