Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

494  Nr.  70.  1917.

Annahmewert  dieser  Zwischenscheine  hat  sich  nach  dem  Annahmewert  der  Anleihestücke
  zu  richten.
Schwerin,  den  16.  April  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

§l  36.

Annahme  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  on  Zahlungs  Statt.

(1)  Bei  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  32  des  Gesetzes  Schuldverschreibungen,
  Schuldbuchforderungen  und  Schatanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
  Reichs  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli
1917  ab  werden  zum  Neunwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen
vom  1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  Mark  für  je  100  Mark  Neunwert  angenommen.
  Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder
werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden
Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um
diese  Zinsen.

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der
Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,
als  der  Annahmewert  (Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.
Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen
  findet  nicht  statt.

(3)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  Verzinsung  der
Abgabe  vom  1.  Juli  1917  ab  (5  31  Abs.  3  des  Gesetzes)  berücksichtigt.  Der  Abgabeschuldner
  hat  daher  nur  den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  beglichenen
Restbetrag  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.

§l  37.

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst
den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinsernenerungsscheinen  einer  der  vom  Reichs-