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ausgedehnt und die Account Duty in ihrer endgültigen Gestalt
bezog sich auf folgende Rechtsgeschäfte:
1. Donationes mortis causa und alle Schenkungen, welche
nicht spätestens 12 Monate vor dem Tode des Erblassers in der
Weise perfekt wurden, dass der Beschenkte in den Besitz der
geschenkten Sache gesetzt und der Schenker von ihrer Nutzbarmachung
vollständig ausgeschlossen wurde.’
2. Rechtsgeschäfte, durch welche Vermögensstücke von dem
Erblasser ohne Entgelt in der Weise in das gemeinschaftliche
Eigenthum seiner selbst und eines anderen übertragen wurden, dass
durch den Tod des Erblassers das Eigenthum auf den überlebenden
Miteigenthümer überging.
3. Rechtsgeschäfte, durch welche der Erblasser ein Fideikommiss
begründete, bei welchem ihm ein Nutzungs- oder Widerrufungsrecht
vorbehalten blieb.
In allen solchen Fällen war Derjenige, der als Eigenthümer
Kurator oder sonst in irgend einer Art den Besitz oder die Verwaltung
der in Betracht kommenden Vermögensstücke gekommen
war, verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Tode des.
Erblassers eine durch seinen Eid beglaubigte Aufstellung (Account)
bei der zuständigen Behörde einzureichen, auf welche eine
der Probate Duty entsprechende Stempelgebühr erhoben wurde
(44 Vict. cap. 12 88 38 u. 39; 52 Vict. cap. 7 & 11).
Eine dritte Nachlassmassensteuer war die 1889 eingeführte
sogenannte Temporary Estate Duty, insoweit sie als Zuschlag
zur Probate Duty und zur Account Duty erhoben wurde °®
(welche Steuer indessen nur bis zum 1. Juni 1896 in Kraft
bleiben sollte). Wenn der Gesammtwerth des beweglichen Nachlasses
mindestens X 10 000 war, so war dem erwähnten, für die
Zwecke der Probate Duty einzureichenden Verzeichniss, eine be-,
%, Teber die Temporary Estate Duty als Zuschlag zur Succession Duty,
s. 8. 157.