Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ausgedehnt  und  die  Account  Duty  in  ihrer  endgültigen  Gestalt
bezog  sich  auf  folgende  Rechtsgeschäfte:

1.  Donationes  mortis  causa  und  alle  Schenkungen,  welche
nicht  spätestens  12  Monate  vor  dem  Tode  des  Erblassers  in  der
Weise  perfekt  wurden,  dass  der  Beschenkte  in  den  Besitz  der
geschenkten  Sache  gesetzt  und  der  Schenker  von  ihrer  Nutzbarmachung
  vollständig  ausgeschlossen  wurde.’

2.  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Vermögensstücke  von  dem
Erblasser  ohne  Entgelt  in  der  Weise  in  das  gemeinschaftliche
Eigenthum  seiner  selbst  und  eines  anderen  übertragen  wurden,  dass
durch  den  Tod  des  Erblassers  das  Eigenthum  auf  den  überlebenden
  Miteigenthümer  überging.

3.  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  der  Erblasser  ein  Fideikommiss
  begründete,  bei  welchem  ihm  ein  Nutzungs-  oder  Widerrufungsrecht
  vorbehalten  blieb.

In  allen  solchen  Fällen  war  Derjenige,  der  als  Eigenthümer
Kurator  oder  sonst  in  irgend  einer  Art  den  Besitz  oder  die  Verwaltung
  der  in  Betracht  kommenden  Vermögensstücke  gekommen
war,  verpflichtet,  spätestens  sechs  Monate  nach  dem  Tode  des.
Erblassers  eine  durch  seinen  Eid  beglaubigte  Aufstellung  (Account)
  bei  der  zuständigen  Behörde  einzureichen,  auf  welche  eine
der  Probate  Duty  entsprechende  Stempelgebühr  erhoben  wurde
(44  Vict.  cap.  12  88  38  u.  39;  52  Vict.  cap.  7  &  11).

Eine  dritte  Nachlassmassensteuer  war  die  1889  eingeführte
sogenannte  Temporary  Estate  Duty,  insoweit  sie  als  Zuschlag
  zur  Probate  Duty  und  zur  Account  Duty  erhoben  wurde  °®
(welche  Steuer  indessen  nur  bis  zum  1.  Juni  1896  in  Kraft
bleiben  sollte).  Wenn  der  Gesammtwerth  des  beweglichen  Nachlasses
  mindestens  X  10  000  war,  so  war  dem  erwähnten,  für  die
Zwecke  der  Probate  Duty  einzureichenden  Verzeichniss,  eine  be-,

  %,  Teber  die  Temporary  Estate  Duty  als  Zuschlag  zur  Succession  Duty,
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