Nr. 80. 57
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 16. Mai 1917.3
« Inhalt«
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Fürsorge für die Familien zur Fahne
einberufener nicht beamteter Personen. (2) Bekanntmachung, betreffend
Einschränkung der Plakatreklame für öffentliche Schaustellungen.
(3) Bekanntmachung, betreffend Notprüfungen und vorzeitige Versetzungen
an den höheren Lehranstalten.
II. L##bteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend Fürsorge für die Familien
zur Fahne einberufener nicht beamteter Personen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 15. August 1914, Nr. 70
Rbl., und vom 7. September 1914, Nr. 90 Rbl., wird mit Rücksicht auf die
Verschärfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt, daß die
den Angehörigen der zur Fahne einberufenen Arbeiter und sonstigen in einem
Arbeiter= oder Unterbeamten ähnlichen Verhältnis befindlichen Lohnempfängern
von der Großherzoglichen Verwaltung zu gewährenden Lohnbeihilfen den höheren
Lohnsätzen, Teuerungszulagen usw. entsprechend berechnet werden, die den zur-
zeit in staatlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern etwa zugebilligt sind, und
daß sie auf dieser Grundlage vom 1. Mai 1917 ab gewährt werden.
Das Gleiche gilt auch für die Lohnangestellten höherer Ordnung.
Schwerin, den 11. Mai 1917.
Großherzoglich Meckleuburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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