Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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im  Jahre  1670  der  Statute  of  Distributions  (22  u.  23  Car.  II,
cap.  10)  das  Intestaterbrecht  in  seiner  noch  heute  gültigen  Form
endgültig  feststellte.

In  den  Fällen,  in  welchen  ein  Testament  vorhanden  war,  das
keine  Testamentsvollstrecker  ernannte,  hatte  ein  vom  Bischof  ernannter
  Administrator  den  Nachlass  nach  Zahlung  der  Schulden
nach  den  Bestimmungen  des  Testaments  zu  behandeln;  regelmässig
  wurde  indessen  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  auf
welchen  die  bewegliche  Habe  überging  und  der  die  Schulden  zu
zahlen  und  für  die  Aushändigung  des  Rests  an  die  Vermächnissnehmer
  !?  zu  sorgen  hatte.  Das  Recht  des  Testamentsvollstreckers
entsteht  sofort  mit  dem  Tode  des  Erblassers,  hängt  aber  selbstverständlich
  von  der  Echtheit  und  formellen  Gültigkeit  des  Testaments
  ab.  Da,  wie  wir  gesehen  haben,  die  Kirche  ursprünglich
die  ab  intestate  hinterlassene  Habe  vertheilte  und  theilweise  für
sich  selbst  in  Anspruch  nahm,  hatte  sie  auch  ein  Interesse  an
der  Ermittelung  der  Echtheit  und  Gültigkeit  des  Testaments  und
dieselbe  wurde  dementsprechend  in  dem  bischöflichen  Gerichtshofe
geprüft.  Es  geschah  dies  bereits  zu  GLANVILLE’s  Zeit?®,

So  ergibt  es  sich  aus  der  hier  geschilderten  Entwickelung,
dass  der  bewegliche  Nachlass  unter  keinen  Umständen  unmittelbar
auf  die  Erben  überging,  sondern  entweder  auf  den  vom  Bischof  bestellten
  Nachlassverwalter  (der  einer  der  nächsten  Verwandten  des
Erblassers  sein  musste)  oder  an  den  Testamentsvollstrecker,  der
erst  durch  die  Bestätigung  des  Testaments  im  bischöflichen  Gerichtshofe
  Dritten  gegenüber  legitimirt  wurde.  Im  Jahre  1857

1666  (Carter’s  Reports  125).  Vgl.  auch  Eopwarns  v.  FREEMAN  [1727]  2  Peere
Williams  auf  S.  447448,

1%  Die  Bezeichnung  für  Diejenigen,  welche  den  Rest  nach  Zahlung  der
Schulden  und  Legaten  erhalten,  ist  „residuary  legates“.  Sie  entsprechen  den
französischen  l&gataires  universels  und  legataires  &  titre  universel.

”  2.8.  0.1.7  cap.  8  „placitum  de  testamentis  coram  judice  Ecclesiastico
  fieri  debet  et  per  illoram  qui  testamente  interfuerint  testimonia,  secundum
  juris  ordinem  terminari.“