646 Nr. 93. 1917.
A) Einmal verweise ich hierzu auf mein Rundschreiben vom 2. Mai 1917 —
.B. I. 4189 — über die Versorgung der Fremdenverkehrsorte mit
Lebensmitteln, nach dem für den zwischenst aatlichen Fremdenwerkehr ein Ausgleichs-
verfahren vorgesehen ist. Nach den dort entwickelten am 21. April 1917 im Kaiegs=
ernährungsamt festgestellten Grundsätzen können die Anmeldungen von Fremden aus
anderen Bundesstaaten nur durch Abforderung und Sammlung der Abmeldescheine
derselben vom Gaststaat ermittelt und zusammengestellt werden. Einzelstaaten, die
Ausgleichsansprüche erheben wollen, werden also in gewissen zeitlichen Zwischenräumen
die gesammelten Anmeldescheine staatsfremder Versorgter von den Kommunalverbän=
den einzufordern haben. Dies gilt nicht für dauernd zugezogene Personen aus
fremden Staaten, sondern nur für dem Reiseverkehr. Es sind somit nur solche Ab-
meldescheine zum Ausgleichsverfahren zu sammeln, die zugleich die Bescheinigung.
des Gastortes enthalten, daß und wann der Fremde wieder abge-
meldet ist. Hierfür ist Raum auf dem Muster vorgesehen.
Zur des Verfahrens bitte ich, für
a) das Preußen weißes Papier
b) das Sachsen hellgrünes Papier
c) das Bayern blaues Papier «
d) das Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen gelbes
Papier
e) für sämtliche übrigen Bundesst aatem hellrotes Papier für die Ab-
meldescheine, die ihre Kommunalverbände anmelden, vorschreiben zu wollen.
B) Ferner dienen die von den Kommunalverbänden ausgestellten und verein-
nahmten Abmeldescheine dazu, den Zuzug und Wegzug aus ihrem Versorgungsgebiele
dauernd zu kontrollieren und belegen zu können. Sie bilden also
eine Unterlage für die Fortschreibung der Versorgtenziffer, wie sie in jedem Kom-
munalverbande zur eigenen Kontrolle der Kartenausgabe nötig ist. Ich behalte mir
Vorschriften vor, daß mehr als bisher derartige Unterlagen die Grundlage für
genaue und ausreichende Belieferung durch die übergeordneten Verteilungsstellen und
für Vermeidung übermäßiger Belieferunge n trotz sinkender Versorgtenziffern bilden.
sollen. Es liegt also auch hier im wohlverstandenen Interesse aller Kommunalber=
bände, die für Abmeldescheine erlassenen Vorschriften des heutigen Rundschreibens ge-
nau zu beachten.
0 bitte geneigtest die Einführung der Abmeldescheine nach den obigen Grund-
sätzen bis spätestens zum 15. Juni 1917 überall zur Durchführung bringen zu wollen.
v. Batocki.