Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Reichsgericht  (Strafsachen).  521

In  Bayern  ist  mündliche  Ladung  zum  Sühnetermin  in  Beleidigungssachen
  genügend.

Gesetzliche  Vorschriften  über  die  Form  der  Ladung  zum  Sühnetermin
in  Beleidigungssachen  sind,  wie  die  Strafkammer  zutreffend  ausspricht,  im
Königreiche  Bayern  nicht  erlassen.  Nach  Art.  80  des  Ausführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  23.  Februar  1879  sollen  auf  das  Verfahren
  der  Gemeindebehörden  die  —  gleichlautenden  —  Abs.  2  der  Art.  100
und  144  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
vom  29.  April  1869  entsprechende  Anwendung  finden.  Es  soll  also  eine
„gehörige“  Ladung  erfolgen  und  ausreichen.  Was  unter  solcher  zu  verstehen
  sei,  darüber  verbreitet  sich  auch  diese  Gemeindeordnung  nicht;  Schriftlichkeit
  und  Zustellungsnachweis  bilden  auch  bei  anderen  Gelegenheiten  in
ihr  kein  unerläßliches  Erforderniß.  Angesichts  dessen  unterliegt  es  umsoweniger
  Bedenken,  eine  mündliche  Bestellung,  vollzogen  durch  den  Gemeindediener
  auf  Anordnung  des  Bürgermeisters  für  ausreichend  zu  achten,  als
nach  der  Bekanntmachung  des  königlichen  Ministeriums  der  Justiz  vom
29.  August  1879  (Justiz.-Min.-Bl.  S.  554  ff.)  unter  Nr.  2  die  gleiche
mündliche  Form  der  Bestellung  zu  einem  Termin  unter  gewissen  Umständen
  sogar  innerhalb  des  Strafverfahrens  Anwendung  finden  darf.
Feriensenat  Nr.  2702/01.  Urtheil  vom  20.  Juli  1901.

Wie  ist  der  Beschluß,  einen  Zeugen  gemäß  §  56  Nr.  1  der
St  PO.  nicht  zu  beeidigen,  zu  begründen?

Das  Gericht  beschloß,  von  der  Beeidigung  eines  Zeugen  Umgang  zu
nehmen,  „da  es  die  Ueberzeugung  gewonnen  habe,  daß  der  Zeuge  von  dem
Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine  genügende  Vorstellung  habe“.

Damit  ist,  wie  die  Revision  mit  Recht  rügt,  ein  gesetzlicher  Grund,
der  Zeugen  entgegen  der  Regel  des  §  60  St  PO.  unbeeidigt  zu  vernehmen,
nicht  nachgewiesen.  Denn  §  56  Ziff.  1  St  PO.  ordnet  die  unbeeidigte
Vernehmung  eines  Zengen,  der  von  dem  Wesen  und  der  Bedentung  des
Eides  keine  genügende  Vorstellung  hat,  nicht  schlechthin,  sondern  nur  in
dem  Fall  an,  wenn  dieser  Mangel  des  Verständnisses  auf  Verstandesunreife
  oder  Verstandesschwäche  beruht.  Glaubt  das  Gericht  auf
jenen  Mangel  des  Verständnisses  für  die  Bedentung  der  Eidesleistung
darum  schließen  zu  sollen,  weil  die  Angaben  des  Zeugen  den  Verdacht  der
Unwahrheit  erregen,  so  ist  es  nicht  befugt,  von  dessen  Vereidigung  abzusehen;
  so  wenig,  wie  in  dem  Falle,  wenn  die  religiöse  Natur  neben  der
rechtlichen  Bedeutung  des  Eides  bei  dem  Zeugen  aus  Mangel  an  Religiosität
nicht  Würdigung  findet.  In  Folge  welcher  Verhältnisse  im  vorliegenden
Falle  das  Gericht  zu  der  in  dem  angeführten  Beschlusse  zum  Ausdrucke  gebrachten
  Ueberzeugung  gelangt  ist,  ist  nicht  ersichtlich,  und  dem  Revisionsgerichte
  damit  die  Möglichkeit  entzogen,  nachzuprüfen,  ob  ein  gesetzlicher