Reichsgericht (Strafsachen). 521
In Bayern ist mündliche Ladung zum Sühnetermin in Beleidigungssachen
genügend.
Gesetzliche Vorschriften über die Form der Ladung zum Sühnetermin
in Beleidigungssachen sind, wie die Strafkammer zutreffend ausspricht, im
Königreiche Bayern nicht erlassen. Nach Art. 80 des Ausführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 sollen auf das Verfahren
der Gemeindebehörden die — gleichlautenden — Abs. 2 der Art. 100
und 144 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins
vom 29. April 1869 entsprechende Anwendung finden. Es soll also eine
„gehörige“ Ladung erfolgen und ausreichen. Was unter solcher zu verstehen
sei, darüber verbreitet sich auch diese Gemeindeordnung nicht; Schriftlichkeit
und Zustellungsnachweis bilden auch bei anderen Gelegenheiten in
ihr kein unerläßliches Erforderniß. Angesichts dessen unterliegt es umsoweniger
Bedenken, eine mündliche Bestellung, vollzogen durch den Gemeindediener
auf Anordnung des Bürgermeisters für ausreichend zu achten, als
nach der Bekanntmachung des königlichen Ministeriums der Justiz vom
29. August 1879 (Justiz.-Min.-Bl. S. 554 ff.) unter Nr. 2 die gleiche
mündliche Form der Bestellung zu einem Termin unter gewissen Umständen
sogar innerhalb des Strafverfahrens Anwendung finden darf.
Feriensenat Nr. 2702/01. Urtheil vom 20. Juli 1901.
Wie ist der Beschluß, einen Zeugen gemäß § 56 Nr. 1 der
St PO. nicht zu beeidigen, zu begründen?
Das Gericht beschloß, von der Beeidigung eines Zeugen Umgang zu
nehmen, „da es die Ueberzeugung gewonnen habe, daß der Zeuge von dem
Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe“.
Damit ist, wie die Revision mit Recht rügt, ein gesetzlicher Grund,
der Zeugen entgegen der Regel des § 60 St PO. unbeeidigt zu vernehmen,
nicht nachgewiesen. Denn § 56 Ziff. 1 St PO. ordnet die unbeeidigte
Vernehmung eines Zengen, der von dem Wesen und der Bedentung des
Eides keine genügende Vorstellung hat, nicht schlechthin, sondern nur in
dem Fall an, wenn dieser Mangel des Verständnisses auf Verstandesunreife
oder Verstandesschwäche beruht. Glaubt das Gericht auf
jenen Mangel des Verständnisses für die Bedentung der Eidesleistung
darum schließen zu sollen, weil die Angaben des Zeugen den Verdacht der
Unwahrheit erregen, so ist es nicht befugt, von dessen Vereidigung abzusehen;
so wenig, wie in dem Falle, wenn die religiöse Natur neben der
rechtlichen Bedeutung des Eides bei dem Zeugen aus Mangel an Religiosität
nicht Würdigung findet. In Folge welcher Verhältnisse im vorliegenden
Falle das Gericht zu der in dem angeführten Beschlusse zum Ausdrucke gebrachten
Ueberzeugung gelangt ist, ist nicht ersichtlich, und dem Revisionsgerichte
damit die Möglichkeit entzogen, nachzuprüfen, ob ein gesetzlicher