Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

656 Nr. 95. 1917. 
wenn der Kahn innerhalb der letzten 6 Monate mit dem Eigentümer gewechselt hat, 
des vorhergehenden Eigentümers einzureichen. 
8 3. 
Anträge dürfen nur in besonders dringenden Fällen genehmigt werden, wenn 
eine Bescheinigung der Schiffahrtsabteilung beim 93#l es. Feldeisenbahnwesens 
(Berlin NW 40, Pronprinzenükfer 19) beigefügt ist, daß das Fahrzeug auf der Elbe 
einschließlich den Nebenflüssen bezw. den östlich davon gelegenen Wasserstraßen ent- 
behrt werden kann und auf der Weser einschließlich den Nebenflüssen sowie den west- 
lich davon gelegenen Wasserstraßen dringend benötigt wird. 
84. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgel en 
eine höhere Strafe verwirkt . mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein 
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
8 5. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
	        
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