Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr  2.  1917.

*3.
Wäscheverleihgeschäfte.  ·  »-  .

Wer  bisher  gewerbsmäßig  Wäsche  vermietet  hat  (Wäscheverleihgeschäfte),  darf  die
am  27.  Dezember  1916  in  seinem  Besitze  befindliche  Wäsche  auch  weiter  ohne  Bezugsschein
  vermieten.  k.%  ewerbetrei

Weitere  Wäsche  darf  jedoch  für  diesen  Gewerbebetrieb  weder  dem  Gewerbe  reibenden
  zu  Eigentum  oder  zur  Benutzung  überlassen  noch  von  ihm  zu  Eigentum  oder
zur  Benutzung  angenommen  werden.  .  .

Bezugsscheine  auf  Wäsche  für  diesen  Gewerbebetrieb  dürfen  nicht  ausgestellt  werden.

g  4.
Bermittlung  der  Bezugsscheine.  ·

Vom  15.  Januar  1917  ab  ist  die  Einsendung  oder  Abgabe  der  Bezugsschein-Vordrucke
  an  die  Prüfungsstellen  oder  Ausfertigungsbehörden  durch  die  Verkäufer  oder
deren  Beauftragte  verboten.  "  !

Zulässig  bleibt  diese  Einsendung  oder  Abgabe  durch  die  Verkäufer  oder  deren
Beauftragte,  wenn  der  Antragsteller  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  aufhält.

Die  Reichsbekleidungsstelle  behält  sich  weitere  Ausnahmen  für  solche  Kommunalverbände
  vor,  von  denen  das  in  Absatz  1  verbotene  Verfahren  bereits  am  1.  November
1916  zugelassen  war,  wenn  der  Antrag  auf  Ausnahme  bis  zum  6.  Januar  1917  bei  der
Reichsbekleidungsstelle  eingeht.  In  dem  Antrag  ist  eingehend  nachzuweisen,  durch
welche  Einrichtungen  dem  Mißbrauch  mit  diesem  Verfahren  und  der  damit  verbundenen
Gefährdung  des  Zweckes,  die  Vorräte  zu  strecken,  vorgebeugt  wird.

g  5.
Strafbestimmungen.  ·

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  §  2  Absatz  3  Satz  2,  §  3  Absatz  2
und  §  4  Absatz  1  dieser  Bekanntmachung  unterliegen  der  Strafandrohung  des  §  20

10.  Juni  1916
Nummer  1  der  Bundesratsverordnung  vom  23.Dezember  1916

siiwdige  Behörde  nach  §  15  derselben  Bundesratsverordnung  die  betreffenden  Betriebe
ießen.  .
§6.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  27.  Dezember  1916  in  Krast.
Berlin,  den  23.  Dezember  1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

z  auch  kann  die  zu-(2)

  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1917,  betreffend  Heeresnäharbeiten.
ie  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  Königlich  Preußischen  stellvertretenden
  Generalkommandos  IX.  Armeekorps,  betreffend  die  Lieferung  vor

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