Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

M  41.

nahme  der  gewöhnlichsten  Werkzeuge  und  Handgriffe  nicht  thunlich,  so  ist
die  Waage  zurückzuweisen.

Erscheint  die  freie  Schwingung  des  Balkens  gesichert,  so  werden  die
etwa  mit  eingelieferten,  von  demselben  abnehmbaren  Theile  (Schalen,  Gehänge
  u.  s.  w.)  mit  Ausnahme  der  die  Pfannen  der  Endachsen  enthaltenden
Gehängetheile  entfernt,  und  man  läßt  alsdann  den  Balken  von  einer  ihm
ertheilten  mäßigen  Schwingung  zur  Ruhe  kommen.  Die  Ruhelage  des  Balkens
  soll  alsdann  bei  möglichst  genau  waagerechter  Lage  desselben  stattfinden.
Ferner  muß  in  dieser  Lage  die  Zungen=  oder  Zeigereinrichtung  einspielen  und
dabei  zugleich  möglichst  genau  eine  lothrechte  oder  waagerechte  Stellung  einnehmen.


Kommt  der  unbelastete  Balken  nicht  in  waagerechter  Lage  und  nicht  in
der  Einspielungsstellung  der  zu  ihm  nahe  wirnkelrechten  oder  parallelen
Zunge  u.  s.  w.  zur  Ruhe,  so  ist  das  Gewicht  des  nach  unten  geneigten,
also  ersichtlich  schwereren  Armes  durch  Abfeilen  so  weit  zu  vermindern,  bis
obige  Bedingung  erfüllt  ist.

Wenn  zwar  der  unbelastete  Balken  in  waagerechter  Lage  und  die  Zunge  2c.
in  lothrechter  oder  waagerechter  Stellung  zur  Ruhe  kommt,  aber  letztere  Stellung
  nicht  gleichzeitig  der  Einspielungslage  der  Zunge  entspricht,  so  müßte  bei
den  in  einer  Scheere  hängenden  Balkenwaagen  die  Einspielungsmarke  versetzt
werden;  bei  denjenigen  Waagen  dagegen,  bei  welchen  das  Lager  der  Mittelachse
  auf  einem  festen  Stativ  ruht,  wird  es  leicht  sein,  durch  kleine  Veränderungen
  der  Neigung  des  Stativs  die  an  der  Waage  markirte  Einspielungslage
  mit  der  waagerechten  Ruhelage  des  Balkens  und  der  loth=  oder  waagerechten
  Lage  der  Zunge  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.  Die  betreffende
Stellung  des  Stativs,  welche  eine  augenfällige  Abweichung  von  waagerechter,
beziehungsweise  lothrechter  Stellung  ebenfalls  nicht  zeigen  darf,  (siehe  Nr.  15)
ist  alsdann  bei  der  weiteren  Prüfung  beizubehalten.

Die  Berichtigung  (Tarirung)  des  Balkens  kann  übrigens  bis  dahin,
daß  die  Waage  sich  nach  allen  übrigen  Vorschriften  als  zulässig  und  stempelfähig
  erwiesen  hat,  verschoben  und  einstweilen  dadurch  ersetzt  werden,  daß

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