Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Jeder  Bestellungspflichtige  hat  seinen  Anteil  an  der  aufzubringenden
Ablösungssumme  an  die  Gemeinde  zu  zahlen.

2.  Die  (schriftliche)  Erklärung  der  einzelnen  Bestellungspflichtigen,
den  auf  sie  entfallenden  anteiligen  Betrag  zur  Gemeindekasse  entrichten  zu
wollen,  genügt  nicht  zu  einer  nötigenfalls  erforderlich  werdenden  Beitreibung
  des  Betrages  im  Verwaltungswege.

Die  Umwandlung  der  Naturalleistung  in  eine  Geldleistung  bedeutet
eine  Aenderung  in  den  —  nach  der  Steuersatzung  —  dem  Bestellungspflichtigen
  obliegenden  Leistungen.  Sie  ist  daher  von  der  Gemeinde
förmlich  zu  beschließen  und  unterliegt  der  Genehmigung  seitens  des  Amts
nach  zuvoriger  Berichterstattung  an  das  unterzeichnete  Ministerium.

Das  Großherzogliche  Amt  wird  dafür  Sorge  zu  tragen  haben,  daß
bei  Gemeindebeschlüssen,  welche  die  Ablösung  von  Schulackerbestellungsarbeiten
  zum  Gegenstande  haben,  Vorstehendes  Beachtung  findet  und  in
den  Beschlüssen  zum  Ausdruck  kommt,  daß  die  Gemeinde  an  den  Lehrer,
und  die  Bestellungspflichtigen  an  die  Gemeinde  zu  zahlen  haben.

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272.  Rundschreiben  des  Unterrichts-Ministerium  vom  2.  Februar  1901,
betr.  Ermittelung  des  Nutzungswertes  der  Dienstländereien.

Die  Klagen  über  die  Unausreichlichkeit  des  Diensteinkommens  der
Domaniallandschullehrer  sind  trotz  der  durch  die  Verordnung  vom  29.
Dezember  1896  erfolgten  Neuregelung  der  Diensteinkommensverhältnisse
der  seminaristisch  gebildeten  Lehrer  nicht  verstummt.

Der  Landeslehrerverein  ist  vielmehr  wegen  weiterer  Aufbesserung  der
materiellen  Lage  der  Domaniallandschullehrer  bei  dem  unterzeichneten
Ministerium  wiederholt  vorstellig  geworden,  und  hat  hierbei  als  ein  besonders
  dringendes  Bedürfnis  die  Erhöhung  des  „bisherigen  Diensteinkommens“,
  d.  i.  der  Anfangsbesoldung  der  Fanmilienschulstellen  im
Domanium,  hingestellt.

Um  hierüber  ein  tunlichst  zutreffendes  Urteil  zu  gewinnen,  erscheint
es  notwendig,  —  unabhängig  von  der  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  vom
28.  Mai  1897  bezw.  15.  Juli  1902  erfolgten  Veranschlagung.  —  für
jede  Familien-Landschulstelle  im  Domanium  den  wirklichen  Nutzungswert
des  Dienstlandes  zu  ermitteln.

Zwecks  Vornahme  dieser  Ermittelung  wird  nach  Benehmen  mit  dem
Großherzoglichen  Finanz-Ministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,
für  jedes  Amt  eine  Kommission  gebildet:

u.  aus  einem  Domanialbeamten  des  Amtes  als  Leiter;

b.  aus  dem  Distriktsingenieur  und  zwei  landwirtschaftlichen  Sachverständigen
  aus  dem  Kreise  der  kleiueren  Grundbesitzer  (Erb—
pächter  und  Büdner)  als  Taxanten.

Das  Amt  ernennt  die  beiden  Sachverständigen  und  für  jeden  der—

selben  einen  Stellvertreter.  Zu  Sachverständigen  sind  nicht  zu  ernennen:

1.  die  Mitglieder  der  Gemeinde-Vorstände,

2.  Personen,  welche  mit  den  Stelleninhabern  nahe  verwandt  oder
verschwägert  sind.