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gabe des Sporteltarifs vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 515) und des Gesetzes
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) zum Ansatz.
Nr. 44. Leichen transport:
für die auf Ansuchen erfolgende Ausstellung eines Leichenpasses zum Transport
einer Leiche, soweit hiezu Genehmigung erforderlich ift 2 bis 30 M.
s. auch Beerdigung, Familienbegräbnißstätten.
Liegenschaftliches Vermögen s. Zwangsenteignung.
Nr. 45. Liegenschaftsveräußerung:
1) für die Erlaubniß im Fall des Art. 173 Ziff. 5 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch
a. zum Verkauf einzelner Theile « ..10bi6300«-4
b. zum stückweisen Wiederverkauf des ganzen Flächengehalts . ö0 bis 500 MA
2) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs (a und b) bis zur Hälfte
des Betrags.
Lustbarkeiten s. Schaustellungen.
Nr. 46. Märkte:
1) für die Erlaubniß
a. zur Errichtung von Jahrmärkten ohne Viehmärkte, für jeden einzelnen Markt
auf jedes Jahr der verwilligten Dauieer je 10 bis 30 4
. zur Errichtung von Vieh= und anderen Spezialmärkten im Sinne des §. 70
der Gewerbeordnung für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr der verwilligten
Dauer . je 5 bis 15 MA
zur Errichtung eines Frucht- oder Wochenmarktes, ohne Rücksicht auf die Zahl
der einzelnen Märkte, auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je 3 bis 5
zur Errichtung der vorgenannten (a bis c) Märkte ohne Zeitgrenze, ohne Abzug
einer früher bezahlten Sporte: der 20 fache Betrag der Jahressportel;
. zur bleibenden Verlegung von Märkten irgend welcher Art:
der Betrag der anzusetzenden Errichtungssportel für ein Jahr;
2) bei der Genehmigung des Verkaufs geistiger Getränke auf einem Markte (Gewerbeordnung
§. 67 Abs. 2) s. Wirthschaften;
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