Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1359

gabe  des  Sporteltarifs  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  515)  und  des  Gesetzes
vom  20.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  327)  zum  Ansatz.

Nr.  44.  Leichen  transport:
für  die  auf  Ansuchen  erfolgende  Ausstellung  eines  Leichenpasses  zum  Transport
einer  Leiche,  soweit  hiezu  Genehmigung  erforderlich  ift  2  bis  30  M.
s.  auch  Beerdigung,  Familienbegräbnißstätten.
Liegenschaftliches  Vermögen  s.  Zwangsenteignung.

Nr.  45.  Liegenschaftsveräußerung:

1)  für  die  Erlaubniß  im  Fall  des  Art.  173  Ziff.  5  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch
a.  zum  Verkauf  einzelner  Theile  «  ..10bi6300«-4
b.  zum  stückweisen  Wiederverkauf  des  ganzen  Flächengehalts  .  ö0  bis  500  MA

2)  bei  der  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines  Gesuchs  (a  und  b)  bis  zur  Hälfte
des  Betrags.

Lustbarkeiten  s.  Schaustellungen.

Nr.  46.  Märkte:
1)  für  die  Erlaubniß
a.  zur  Errichtung  von  Jahrmärkten  ohne  Viehmärkte,  für  jeden  einzelnen  Markt
auf  jedes  Jahr  der  verwilligten  Dauieer  je  10  bis  30  4
.  zur  Errichtung  von  Vieh=  und  anderen  Spezialmärkten  im  Sinne  des  §.  70
der  Gewerbeordnung  für  jeden  einzelnen  Markt  auf  jedes  Jahr  der  verwilligten
Dauer  .  je  5  bis  15  MA
zur  Errichtung  eines  Frucht-  oder  Wochenmarktes,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  einzelnen  Märkte,  auf  jedes  Jahr  der  verwilligten  Dauer  je  3  bis  5
zur  Errichtung  der  vorgenannten  (a  bis  c)  Märkte  ohne  Zeitgrenze,  ohne  Abzug
einer  früher  bezahlten  Sporte:  der  20  fache  Betrag  der  Jahressportel;
.  zur  bleibenden  Verlegung  von  Märkten  irgend  welcher  Art:
der  Betrag  der  anzusetzenden  Errichtungssportel  für  ein  Jahr;
2)  bei  der  Genehmigung  des  Verkaufs  geistiger  Getränke  auf  einem  Markte  (Gewerbeordnung
  §.  67  Abs.  2)  s.  Wirthschaften;

S

*5